Rz. 40

Nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB sind die Erben verpflichtet, bei Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung mitzuwirken, um so die Durchführung der Maßnahmen zu ermöglichen. Der Widerstand von Erben oder auch die bloße Passivität kann nicht nur zu einer Verurteilung zur Zustimmung zur Verwaltungsmaßnahme führen (siehe oben Rdn 39), sondern auch zu einer Schadensersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB[109] (siehe auch § 4 Rdn 123). Im Rahmen der Klage auf Schadensersatz wird inzident die Zustimmungspflicht des sich widersetzenden oder passiven Miterben geprüft.

 

Rz. 41

Solange die Erben noch als Gesamtschuldner haften, kann der Kläger neben dem allgemeinen Gerichtsstand der §§ 12 ff. ZPO den besonderen (erweiterten) Gerichtsstand der Erbschaft des § 28 ZPO wählen. Die Gesamthaftung der Miterben endet nach §§ 2060, 2061 BGB (siehe hierzu auch § 6 Rdn 178).

 

Rz. 42

Muster 9.3: Klage auf Schadensersatz gegen Miterben

 

Muster 9.3: Klage auf Schadensersatz gegen Miterben

(Uricher/Rißmann, Erbrecht, § 3 Rn 166; Fall nach BGH, Urt. v. 28.9.2005 – IV ZR 82/04, ZErb 2006, 95)

Landgericht Berlin

10617 Berlin

Klage

des Bauingenieurs Daniel Meier,

Goethestraße 16, 20348 Hamburg

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Clever und Smart,

Schlossstraße 13, 14467 Potsdam

gegen

Frau Magda Meier,

Schillerstraße 15, 10179 Berlin

– Beklagte –

wegen: Zahlung,

vorläufiger Streitwert: 75.000 EUR.

Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und werden im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen, die Beklagte zu verurteilen,

an die Erbengemeinschaft nach Max Meier, bestehend aus dem Kläger, der Beklagten und Frau Anna Lessing-Meier, Pacellistraße 5, 80333 München, 75.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.1.2018 zu zahlen.

Für den Fall der Säumnis beantragen wir den Erlass eines Versäumnisurteils.

Wir bitten darum,

gemäß Nr. 9000 Abs. 3 Kostenverzeichnis GKG eine weitere kostenfreie Ausfertigung bzw. Abschrift jeder gerichtlichen Entscheidung oder eines geschlossenen Vergleichs und aller künftigen Sitzungs- und Verkündungsprotokolle zu übersenden

Begründung

A. Sachverhalt

I. Die Parteien des Rechtsstreites sind Erben aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach dem am 11.4.2016 verstorbenen Max Meier. Der Kläger ist der Sohn des Erblassers, die Beklagte war seine Ehefrau. Der Erblasser hatte außerdem eine Tochter, Frau Anna Lessing-Meier, Pacellistraße 5, 80333 München. Die Eheleute hatten keine ehevertraglichen Regelungen getroffen, so dass die Beklagte Erbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu ½ geworden ist. Der Kläger ist neben seiner Schwester Erbe zu je ¼.
II.

Zum Nachlass des E gehörte auch eine Darlehensforderung der All-Kredit Bank mit einer Restforderung von 450.000 EUR zum 31.12.2017. Das Darlehen war u.a. durch eine Grundschuld über 500.000 EUR zu Lasten eines ebenfalls der Erbengemeinschaft gehörenden Mehrfamilienhauses gesichert. Da der Wert des Mehrfamilienhauses allein nicht mehr ausreichen würde, die Darlehensforderung zu sichern, war die Bank zu einer Verlängerung des Darlehens nicht bereit, so dass sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft bereits Ende August 2017 wussten, dass die Restforderung der Bank zum 31.12.2017 fällig wird.

Der Nachlass verfügte jedoch nicht über ausreichend liquide Mittel, um die Darlehensforderung zu bedienen. Es bestand lediglich ein Bar- und Depotvermögen im Wert von 150.000 EUR. Eigenes Kapital wollte keiner der Erben zur Rückzahlung des Darlehens aufwenden.

III.

Die Miterbin Anna Lessing-Meier bot daher Mitte August der Erbengemeinschaft an, eine gleichfalls zum Nachlass gehörende Eigentumswohnung zum Preis von 350.000 EUR zu kaufen.

Beweis: Zeugnis der Frau Anna Lessing-Meier, Pacellistraße 5, 80333 München

Dies entsprach dem Verkehrswert, den ein Sachverständiger für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke für die Immobilie zum Todestag festgestellt hat.

Diesem Angebot waren Verkaufsbemühungen aller Miterben vorausgegangen. Ernsthafte Kaufinteressenten boten jedoch maximal einen Kaufpreis von 275.000 EUR.

Beweis:

1. Zeugnis des Immobilienmaklers Markus Mittler, Goethestraße 74, 80336 München
2. Angebot der Eheleute Stieler, in Fotokopie als Anlage K1
3. Angebot der Luise Schubert, in Fotokopie als Anlage K2
IV.

Der Kläger war einverstanden, dass die Eigentumswohnung an seine Schwester, die Zeugin Lessing-Meier, verkauft werden würde. Die Beklagte verweigerte jedoch ihre Zustimmung zu der Veräußerung. Zuletzt wurde sie mit Anwaltsschreiben vom 25.8.2017 vergeblich aufgefordert, bei dem Verkauf mitzuwirken.

Beweis: Schreiben der Rechtsanwälte Clever und Smart vom 25.8.2012, in Fotokopie als Anlage K3

V.

Nachdem ein kurzfristiger Verkauf an die Zeugin Lessing-Meier nicht möglich gewesen ist, zog sie ihr Angebot im Dezember 2017 zurück. Erst zu jenem Zeitpunkt unter dem Eindruck der drohenden Darlehensrückzahlung erklärte sich die Beklagte bereit, die Eigentumswohnung zu veräußern. Nunmehr waren jedoch lediglich noch Interessenten zu gewinnen, die bereit wa...

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