Rz. 451
Nach deutschem Recht hat der Testamentsvollstrecker im Verhältnis zu den Erben – einem gesetzlichen Rechtsverhältnis – eine sehr starke Rechtsposition. Dieser Rechtsstellung auf der einen Seite stehen umfangreiche Pflichten, vor allem auf Auskunftserteilung, auf der anderen Seite gegenüber.[517]
Rz. 452
Die Auskunftspflichten des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben können in drei Kategorien eingeteilt werden:
▪ | Benachrichtigung bei Amtsantritt |
▪ | Auskunft während laufender Verwaltung |
▪ | Rechenschaftslegung nach Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes. |
Rz. 453
In erster Linie sind die Vorschriften aus dem Auftragsrecht maßgebend, also die Pflicht zur Rechenschaftslegung aus §§ 666, 681 BGB, vgl. die Verweisung in § 2218 BGB. Aber auch Rechtsgrundlagen aus anderen Rechtsgebieten, bspw. dem anwaltlichen Berufsrecht, spielen eine Rolle.
Rz. 454
Die Rechenschaftslegung umfasst drei Teile:
▪ | die Rechnungslegung |
▪ | die Vorlage von Belegen gemäß den Üblichkeiten im Rechtsverkehr |
▪ | die Erläuterung der abgeschlossenen und beabsichtigten Geschäftsvorgänge. |
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