Rz. 451

Nach deutschem Recht hat der Testamentsvollstrecker im Verhältnis zu den Erben – einem gesetzlichen Rechtsverhältnis – eine sehr starke Rechtsposition. Dieser Rechtsstellung auf der einen Seite stehen umfangreiche Pflichten, vor allem auf Auskunftserteilung, auf der anderen Seite gegenüber.[517]

 

Rz. 452

Die Auskunftspflichten des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben können in drei Kategorien eingeteilt werden:

Benachrichtigung bei Amtsantritt
Auskunft während laufender Verwaltung
Rechenschaftslegung nach Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes.
 

Rz. 453

In erster Linie sind die Vorschriften aus dem Auftragsrecht maßgebend, also die Pflicht zur Rechenschaftslegung aus §§ 666, 681 BGB, vgl. die Verweisung in § 2218 BGB. Aber auch Rechtsgrundlagen aus anderen Rechtsgebieten, bspw. dem anwaltlichen Berufsrecht, spielen eine Rolle.

 

Rz. 454

Die Rechenschaftslegung umfasst drei Teile:

die Rechnungslegung
die Vorlage von Belegen gemäß den Üblichkeiten im Rechtsverkehr
die Erläuterung der abgeschlossenen und beabsichtigten Geschäftsvorgänge.
[517] Vgl. die ausführliche Darstellung von Sarres, ZEV 2000, 90 und ZEV 2008, 512.

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