Rz. 77

A 1 Ziff. 6 AVB nennt verschiedene Risiken. Für andere Risiken kommt nur die Generalklausel A 1 Ziff. 3 AVB zur Anwendung. A 1 Ziff. 6 AVB geht allerdings als speziellere und für die dort aufgeführten Risiken abschließende Regelung vor. Sowohl in der Privat- als auch in der Betriebs- und Berufshaftpflicht sind z.B. folgende (sich im Detail nach dem Bedingungswortlaut u.U. unterscheidende) Risiken, zu denen sich in den BBR der Altverträge ähnliche Regelungen finden, umfasst:

Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht – A 1 Ziff. 6.3 AVB-PHV bzw. 6.2 AVB-BHV,
Umweltrisiko – A 1 Ziff. 6.4 und A 2 AVB-PHV bzw. A 2 AVB-BHV,
Mietsachschäden an Immobilien[67] – A 1 Ziff. 6.6 AVB,
Vermögenschäden – A 1 Ziff. 6.15 AVB-PHV bzw. 6.12 AVB-BHV,
Auslandsschäden[68] – A 1 Ziff. 6.14 AVB-PHV bzw. 6.8 AVB-BHV,
IT-Schäden[69] – A 1 Ziff. 6.16 AVB-PHV bzw. 6.13 AVB-BHV,
Bauherrenhaftpflicht.
[67] A 1 Ziff. 6.6.2 Var. 1 AVB-PHV schließt dabei wiederum Schäden aus übermäßiger Beanspruchung an bestimmten Anlagen und versicherbare Glasschäden sowie Schimmelbildungen aus. Eine übermäßige Beanspruchung liegt z.B. bei Urinieren oder Kratzen durch ein Haustier (vgl. OLG Köln r+s 2010, 374 = VersR 2010, 902; OLG Saarbrücken r+s 2013, 546 = VersR 2014, 325 = zfs 2013, 642) oder Kleberesten von Teppichfliesen (vgl. OLG Oldenburg zfs 2004, 374) vor. Für die aktuellen AHB ergibt sich ähnliches aus den ergänzenden BBR (z.B. Ziff. 5.2 BBR-PH). Zur Unwirksamkeit des (Wieder-)Ausschlusses solcher Ansprüche nach älteren AHB, soweit sie unter das Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer fallen vgl. BGH NJW-RR 2010, 691 = r+s 2010, 150 = VersR 2010, 477.
[68] Ziff. 7.9 AHB schließt Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen aus. Entscheidend ist, ob sich das Folgeereignis, also die Schadenfolge im Ausland ereignet hat. Das schadensursächliche Kausalereignis kann im Ausland stattgefunden haben. Aber auch bei einer im Ausland eingetretenen Schadensfolge, die auf ein inländisches Kausalereignis zurückzuführen ist, besteht kein Versicherungsschutz. Unerheblich ist, ob in- oder ausländisches Haftpflichtrecht Anwendung findet. Ansprüche aus § 110 SGB VI sind ausdrücklich gedeckt. Ein sich für den Versicherungsnehmer als ein Haftpflichtschaden darstellender Arbeitsunfall ist also versichert. Auch für die AHB sind insoweit ­Sonderregelungen in den BBR üblich – so etwa in der Privathaftpflichtversicherung für vorübergehende Auslandsaufenthalte und auch in der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gerade im Hinblick auf grenzüberschreitenden Rechtsverkehr.
[69] Mit entsprechenden Obliegenheiten zu Schutzmaßnahmen, bei deren Verletzung der Versicherungsschutz wieder entfallen kann. Ziff. 7.15 (1) – (4) AHB regelt noch einen IT-Ausschluss, weil es sich schlichtweg um aufgrund der Schnelllebigkeit der Technik und auch der Breitenwirkung des Internets um nicht kalkulierbare Risiken handelt. Auch für Altverträge haben die Versicherer insoweit spezielle Produkte (IT-Haftpflichtversicherung) angeboten. Außerdem sehen BBR teilweise Wiedereinschlüsse vor, die denen der AVB ähneln.

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