Rz. 91

Gem. § 171 Abs. 4 SGB IX, der über § 174 Abs. 1 SGB IX auch für die außerordentliche Kündigung gilt, haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes keine aufschiebende Wirkung. Dem Antrag eines schwerbehinderten Menschen, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes anzuordnen, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.[182] Der Arbeitgeber ist daher berechtigt, die Kündigung auch ohne Bestandskraft der Entscheidung des Integrationsamtes auszusprechen. Wird die Entscheidung des Integrationsamtes allerdings später aufgehoben, so wird die Kündigung rückwirkend unwirksam.

An die Entscheidungen von Verwaltung und Verwaltungsgerichten bzgl. der Wirksamkeit der Zustimmung sind die Arbeitsgerichte gebunden.[183]

[182] OVG Hamburg v. 19.5.2015, NZA-RR 2015, 467; VGH Mannheim v. 10.1.2012, NZA-RR 2012, 494.

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