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Die Tatsache, dass der überlebende Ehegatte bei kinderlosen Ehepaaren grundsätzlich nicht allein erbt, wird häufig von den Beteiligten übersehen. Hier besteht Aufklärungsbedarf bezüglich der vorhandenen Vorfahren.

Für nichteheliche Kinder hatte das Bundesverfassungsgericht die Übergangsregelung anerkannt, dass vor 1949 geborene nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern nicht gleichgestellt sind. Eine entsprechende Stichtagsregelung des Bundestages übernahm diese Ansicht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat nun Deutschland nach einer Entscheidung von 2009 erneut wegen einer Diskriminierung von nichtehelichen Kindern im Erbrecht verurteilt (Urt. v. 9.2.2017 – Az. 29762/10).

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