Rz. 200

Zu den Sachmitteln, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Verfügung stellen muss, gehören zunächst die für eine büromäßige Erledigung dieser Aufgaben erforderlichen Utensilien.

 

Rz. 201

Der Betriebsrat kann im Rahmen seines Beurteilungsspielraums die Nutzung eines Personalcomputers nebst Zubehör und eines Internetzugangs für erforderlich halten.[287] Da Personalcomputer mit der dazu gehörenden Peripherie (Bildschirm, Drucker) und Software heute zu einer normalen Büroausstattung gehören, ist dieser nach § 40 Abs. 2 BetrVG grundsätzlich auch dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen.[288] Der Personalcomputer muss mit einer den Bedürfnissen des Betriebsrates entsprechenden Hardware ausgestattet sein. Hierzu gehören auch ein Disketten- und ein CD-ROM-Laufwerk, letzteres schon deshalb, weil in zunehmendem Maße auch für die Betriebsratsarbeit erforderliches Wissen, z.B. arbeitsrechtliche Gesetze, Gerichtsentscheidungen und Fachliteratur auf CD-ROM zur Verfügung gestellt werden. Auch hier ist Maßstab der betriebsübliche Standard in den Tätigkeitsbereichen, die mit der Betriebsratsarbeit vergleichbar sind. Nach § 40 Abs 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang unter anderem sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik im Sinne von § 40 Abs 2 BetrVG gehört auch ein sogenanntes Smartphone, das heißt ein internetfähiges Mobil­telefon.[289]

 

Rz. 202

Für einen siebenköpfigen Betriebsrat, der für ca. 33 Verkaufsstellen einer bundesweit tätigen Drogeriemarktkette zuständig ist, ist die Anschaffung eines PC nebst Zubehör nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich, ohne dass im Einzelnen überprüft werden muss, ob ohne den Einsatz eines PC die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten des Betriebsrats vernachlässigt werden müsste.[290] Bei Anwendung der §§ 129 Abs. 1,[291] 40 Abs. 2 BetrVG kann ein 11-köpfiger Betriebsrat verlangen, dass ihm die beantragten Informations- und Kommunikationsmittel (2 Lizenzen durch Durchführung von Videokonferenzen, 2 Headsets, 2 Webcams, 11 Smartphones) zur Verfügung gestellt werden.[292]

 

Rz. 203

Die Prüfung, ob und in welchem Umfang Sachmittel zur Verfügung zu stellen sind, obliegt dem Betriebsrat. Ihm steht bei der Bewertung der Frage der Erforderlichkeit ein Beurteilungsspielraum zu. Im Rahmen seines Beurteilungsspielraums darf sich der Betriebsrat zwar nicht allein an subjektiven Erwägungen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Er hat die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes gegen die berechtigten Interessen des Arbeitgebers an einer Begrenzung der Kosten abzuwägen. Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen auf Überlassung von Mitteln der IuK.[293] Ausgerichtet an diesem Maßstab kann der Betriebsrat den Anspruch auf Bereitstellung eines Internetzugangs im Regelfall allein auf die fortschreitende technische Entwicklung und den allgemeinen Verbreitungsgrad des Internets stützen.[294] Ein Internetanschluss für den Betriebsrat ist weder Luxus noch Annehmlichkeit, sondern schlicht selbstverständlich. Der erforderliche Umfang eines Sachmittels bestimmt sich auch nicht nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers.[295]

 

Rz. 204

Auch zu Organisationsfragen innerhalb des Betriebsrates gibt es zahlreiche Informationen im Internet. Dieses betrifft etwa Hinweise zum Wissensmanagement im Betriebsrat wie z.B. hinsichtlich der Verwaltung von Dateien und der Archivierung von Vereinbarungen im Betriebsrat. Die Bewältigung dieser Organisationsfragen bereitet gerade kleineren Betriebsräten ohne freigestellte Betriebsratsmitglieder regelmäßig große Probleme, wie der Betriebsrat hier auch im Zusammenhang mit den Dateiverlusten im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Nutzung des USB-Sticks dargelegt hat. Allein aus diesen zuvor geschilderten Gründen ist der Internetzugang unabhängig von einem konkreten Regelungsverlangen geeignet, dem Betriebsrat diese Aufgabenerledigung zu erleichtern. Deshalb darf der Betriebsrat ihn in aller Regel ohne nähere Darlegung von konkreten Aktivitäten für erforderlich halten.[296]

 

Rz. 205

Da der Betriebsrat seine Geschäfte grundsätzlich eigenständig und eigenverantwortlich führt, kann von ihm auch nicht verlangt werden, Mitglieder des Gesamtbetriebsratsausschusses, die einen Internetzugang haben, um Erledigung einer Internetrecherche zu bitten.[297]

 

Rz. 206

Die Konfiguration des Betriebsrats-PC einschließlich der Anmeldeprozedur bestimmt der Betriebsrat grundsätzlich allein. Da der Zugang zum PC im Raum des Betriebsrates, der nur von den Betriebsratsmitgliedern genutzt werden darf, durch die Arbeitgeberin rechtlich nicht einschränkbar ist, und der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, wie er den Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird, kann der Betriebsrat die...

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