Rz. 331

Auch die Leistungsart Bergungskosten wird von manchen VR um neue Komponenten erweitert.

Muster 73: Musterbedingung Heimreise mitreisender Minderjähriger (BK 3)

 

Bei einem Unfall im Ausland ersetzen wir die zusätzlich entstehenden Heimfahrt- oder Unterbringungskosten für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Partner der versicherten Person.

 

Rz. 332

Im Falle eines Auslandsunfalls werden die Kosten für den gemeinsamen Rücktransport einer Familie oder eines Partners der VP übernommen, auch hier allerdings nur die Mehrkosten. Die Frage nach der Kostenübernahme für eine Begleitperson erübrigt sich damit.

 

Rz. 333

Muster 74: Musterbedingung Flugrückholung (BK 4)

 

Bei medizinisch notwendiger und ärztlich angeordneter Flugrückholung aus dem Ausland erstatten wir die Kosten bis zu 10.000 EUR. Muss die versicherte Person aufgrund des Unfalles im Ausland in ein Krankenhaus eingewiesen werden, übernehmen wir für mitreisende Angehörige die Mehrkosten der Unterbringung am Unfallort sowie die Mehrkosten der Heimreise bis 1.000 EUR pro Person.

 

Rz. 334

Die Musterbedingung BK 4 erfasst die spezielle Konstellation einer medizinisch notwendigen Flugrückholung und zusätzlicher Krankenhauskosten für einen Angehörigen. Versichert ist demnach nur ein Ausschnitt möglicher Bergungskosten. Teilweise wird mit einer solchen Ergänzung der Musterbedingung BK 1 oder BK 2 auch lediglich für einen konkreten Fall die Versicherungssumme erhöht.

 

Rz. 335

Muster 75: Musterbedingung Überführungskosten (BK 5)

 

Bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland ersetzen wir die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz. Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland ersetzen wir die Kosten für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz.

 

Rz. 336

Die Erweiterung der Bergungskosten um die Übernahme von Beerdigungskosten im Ausland ist eine Neuerung. Die im Ausland anfallenden Beerdigungskosten werden häufig geringer sein als die Kosten einer Überführung nach Deutschland. So können z.B. für in Spanien lebende Rentner Beerdigungskosten übernommen werden, selbst wenn eine Überführung nicht gewünscht ist. (Beerdigungskosten bei Tod vgl. auch § 5 Rn 156 f.).

 

Rz. 337

Muster 76: Musterbedingung Tauchtypische Gesundheitsschäden (BK 6)

 

Tauchtypische Gesundheitsschäden

Hat die versicherte Person während eines Tauchvorgangs eine tauchtypische Gesundheitsschädigung erlitten, so übernehmen wir die Kosten für eine Dekompressionskammer im Rahmen der versicherten Bergungskosten bis zu einer Höhe von … EUR.

 

Rz. 338

Die Zahlung der Kosten einer Dekompressionskammer berücksichtigt den Umstand, dass nach einem Tauchunfall die VP sofort dorthin verbracht werden muss und somit ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Bergung besteht. Durch diese Koppelung ist die Subsidiarität des Anspruchs zu beachten. Die Leistung wird teilweise auch unabhängig von der Leistungsart Bergungskosten angeboten. Systematisch könnte die Leistung auch an versicherte Heilkosten geknüpft werden.

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