Rz. 1062

Die Bestimmungen des § 94 Abs. 1 BetrVG gelten nach seinem Abs. 2 auch für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den Betrieb verwendet werden sollen. Der Betriebsrat hat also auch hier ein Mitbestimmungsrecht über deren Inhalt, soweit die Angaben sich auf die persönlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer beziehen und über die Feststellung der Personalien hinausgehen. Hierdurch soll eine Umgehung des zwingenden Mitbestimmungsrechts aus Abs. 1 verhindert werden. Die sonstige inhaltliche Gestaltung der Verträge ist zustimmungsfrei (Richardi/Thüsing, § 94 Rn 56). Allerdings kann der Betriebsrat nicht die Unterlassung der Verwendung bestimmter Arbeitsvertragsformulare verlangen; der Antrag ist zu global, weil die Mitbestimmung auf die persönlichen Angaben der Arbeitnehmer beschränkt ist (LAG Nürnberg v. 21.12.2010 – 6 TaBVGa 12/10, juris).

 

Rz. 1063

Von dem Recht nach § 94 Abs. 1 und 2 BetrVG ist auch die schriftliche Abänderung eines mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages umfasst, soweit sie persönliche Angaben verlangt, sowie die im Betrieb allgemein angestrebte Einwilligung der Arbeitnehmer zur Speicherung oder sonstigen Verarbeitung personenbezogener Daten (vgl. §§ 4 und 4a BDSG).

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