Rz. 185

Zu (1)

§ 17 Nr. 7 VOB/B bestimmt, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu leisten, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist. Zum Teil wird vertreten, § 17 Nr. 7 VOB/B gelte daher nur für die Vertragserfüllungssicherheit, da die Sicherheit "nach Vertragsschluss" zu leisten sei.[202] Nach a.A. soll § 17 Nr. 7 VOB/B dagegen für sämtliche Sicherheiten gelten.[203] Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, für eine Gewährleistungssicherheit begänne die 18-Werktage-Frist erst mit der Abnahme.[204]

Zu (2)

Falls keine vertragliche Vereinbarung vorliegt oder sich die Fälligkeit nicht aus dem vereinbarten Sicherungszweck ergibt, folgt aus § 271 BGB, dass unverzüglich nach Vertragsschluss bzw. Vereinbarung der Sicherungsabrede die Sicherheit zu leisten ist.[205]

Zu (3)

Bei der Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft nach VOB/B ist die Rückgabe in § 17 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B geregelt. Danach ist die Vertragserfüllungsbürgschaft bei entsprechender Regelung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber nach Abnahme und Stellung einer Gewährleistungssicherheit zurückzugeben. Sind aber Vertragserfüllungsansprüche noch nicht erfüllt (z.B. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln nach § 4 Nr. 7 VOB/B oder Ansprüche wegen Mängeln, die bei Abnahme vorbehaltenen wurden) und auch nicht durch die Gewährleistungssicherheit abgedeckt, kann die Vertragserfüllungsbürgschaft zunächst anteilig zurückzubehalten bzw. gegen eine Vertragserfüllungsbürgschaft mit einem geringeren Betrag ausgetauscht werden.

[202] Kapellmann/Messerschmidt, VOB Teile A und B, Kommentar, § 17 Rn 215; Nicklisch/Weick, Verdingungsordnung für Bauleistungen: VOB Teil B, Kommentar, § 17 Rn 165.
[203] Ingenstau/Korbion/Leupertz/von Wietersheim/Joussen, VOB Teile A und B, Kommentar, § 17 Abs. 7 Rn 4, 6.
[204] Beck’scher VOB-Kommentar/Jagenburg, § 17 Nr. 7 Rn 3.
[205] Weise, Sicherheiten im Baurecht, Rn 374.

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