Philipp Schlemmer, Dr. Gabriele Bruchmann
Rz. 70
Nach dem BauVG ist Berechtigter der Sicherheitsleistung jeder Unternehmer, der einen Bauvertrag nach § 650a BGB abgeschlossen hat, d.h. einen Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Wer mit der Instandhaltung beauftragt ist, ist Unternehmer i.S.d. § 650f BGB, sofern das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist (§ 650a Abs. 2 BGB).
Aufgrund des Fehlens des Erfordernisses einer Identität zwischen Grundstückseigentümer und Besteller fallen auch Nach-/Subunternehmer in den begünstigten Personenkreis.
Rz. 71
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind nur solche Unternehmer vom Anwendungsbereich des § 650f BGB erfasst, deren Leistungen sich werterhöhend am Grundstück manifestieren. Begründet wurde dies bislang damit, dass der Wortlaut des § 648a BGB a.F. in diesem Zusammenhang genauso eindeutig war wie der des § 648 BGB a.F.: Erfasst wurden danach nur Unternehmer eines Bauwerks (bzw. einer Außenanlage) oder eines einzelnen Teils davon, nicht aber der Unternehmer einer Bauleistung im Allgemeinen. Dies hat sich auch nach dem BauVG nicht geändert, da nur solche Unternehmer dem Anwendungsbereich des § 650f BGB unterfallen, die einen Bauvertrag über ein Bauwerk bzw. eine Außenanlage i.S.d. § 650a BGB abschließen, und nicht diejenigen, die nur Schuldner einer Bauleistung im Allgemeinen sind.
Die Bauwerksleistung (bzw. Leistung an einer Außenanlage) muss sich daher in einer Werterhöhung des geschaffenen Bauwerks niedergeschlagen haben. Solch werterhöhende Leistungen sind Arbeiten zur Herstellung eines Gebäudes und solche, die für die Erneuerung oder den Bestand eines Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. Isoliert in Auftrag gegebene Abbruch- oder Rodungsarbeiten oder Arbeiten zur Beseitigung von Altlasten stellen dagegen keine Arbeiten am Bauwerk in diesem Sinne dar. Bloße Renovierungsarbeiten sowie rein bauvorbereitende Tätigkeiten werden danach nicht als werterhöhende Leistungen angesehen.
Demgegenüber mehren sich jedoch die Stimmen, die für eine großzügigere Auslegung des § 650f BGB plädieren, da § 650f BGB gegenüber § 650e BGB extensiver auszulegen sei, dies auch in Anlehnung an die bislang ergangene obergerichtliche Rechtsprechung. Anders als bei § 650e BGB führe § 650f BGB nämlich lediglich zu einer finanziellen Belastung des Bestellers, nicht aber zu einer dinglichen Belastung mit der Eintragung einer Sicherungshypothek. Nur letztere rechtfertige, dass der Unternehmer auch bereits zur Werterhöhung des Bauwerks beigetragen habe. Daher bestünde bei § 650f BGB im Gegensatz zu § 650e BGB auch bei denjenigen Baubeteiligten ein Recht auf Absicherung der Vergütung, deren Leistungen zwar für das Bauwerk des Bestellers erbracht werden, sich aber noch nicht werterhöhend im Bauwerk manifestiert haben.
Rz. 72
Gesichert sind nur Vergütungsansprüche für Werkleistungen. Rein kaufvertragliche Beziehungen, z.B. beim Baustofflieferanten, fallen nicht unter § 650f BGB. Der Baustofflieferant ist im Übrigen nicht zur Vorleistung verpflichtet und kann die Lieferung der Baustoffe von der Bezahlung der Ware abhängig machen (§ 320 Abs. 1 S. 1 BGB). Auch Vertragspartner, mit denen ein Werklieferungsvertrag oder Bauträgervertrag abgeschlossen wurde, unterfallen nicht dem begünstigten Personenkreis.