Rz. 111
Zum Thema
Küttner-Voelzke, 14. Aufl. 2007, Nr. 374; Reiserer/Freckmann "Scheinselbständigkeit – heute noch ein schillernder Rechtsbegriff" NJW 2003, 180.
Rz. 112
Mit dem 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz II)[80] wurde erneut versucht, die Scheinselbstständigkeit in den Griff zu bekommen, nachdem die beiden gesetzliche Vorgängerregeln (Regelung 1999, Regelung 2000[81]) in der Praxis Probleme aufwarfen.
Rz. 113
§ 7 SGB IV-2003 – Beschäftigung[82]
(1) 1Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
…
(4) 1Für Personen, die für eine selbstständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421 l SGB III beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbstständige tätig sind.
2Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbstständig Tätige.
Rz. 114
Scheinselbstständige gibt es auch nach der erneuten Novellierung weiterhin. § 7 I 2 SGB IV-2003 benennt aber nur noch einen Punkt und überlässt weitere Aspekte der Rechtsprechungsentwicklung und Praxis:
▪ | Typische Arbeitnehmerleistung Der Beschäftigte unterliegt Weisungen des Auftraggebers und ist in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert. § 7 I 2 SGB IV-2003 entspricht dem Katalogtatbestand des § 7 IV Nr. 3 SGB IV-1999+2000. |
▪ | Weitere Aspekte sind nicht mehr namentlich aufgeführt. Bereits der Katalog des § 7 IV SGB IV-2000 war nach der Gesetzesbegründung nicht als abschließende Regelung gedacht, vielmehr sollte Raum für weitere Aspekte bestehen, die im Einzelfall für ein Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Eine endgültige Beurteilung ergibt sich aus einer Gesamtschau und Gewichtung aller Umstände, § 7a II SGB IV. |
Rz. 115
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn wesentlicher Umsatz vom selben Auftraggeber stammt. Als Faustregel gilt, dass die Wesentlichkeitsgrenze erreicht ist, wenn der Betroffene mindestens 5/6 (= 83 %) seiner Gesamteinkünfte aus den zu beurteilenden Tätigkeiten alleine aus dieser Tätigkeit erzielt. Konzernunternehmen i.S.d. § 18 AktienG gelten als ein Auftraggeber.[83]
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