Rz. 10

Es gilt der unionsrechtliche Arbeitnehmer-Begriff.[25] Dazu gehören auch Auszubildende, Volontäre, Praktikanten, Umschüler, Teilzeitbeschäftigte und Kurzarbeiter. Bei Praktikanten ist es entscheidend, dass sie unter den Bedingungen einer tatsächlichen und echten Tätigkeit nach Weisung für den Arbeitgeber gegen Vergütung tätig werden.[26] Erfolgt die Vergütung nicht durch den Arbeitgeber, sondern aus öffentlichen Mitteln, ändert dies nichts an der Arbeitnehmereigenschaft.[27]

Keine Arbeitnehmer sind freie Mitarbeiter, freie Handelsvertreter, Heimarbeiter sowie alle sonstigen Selbstständigen, auch wenn es sich um arbeitnehmerähnliche Selbstständige handelt. Mitarbeitende Familienangehörige, die aufgrund eines Arbeitsvertrages und nicht lediglich aufgrund familienrechtlicher Mitarbeitspflichten tätig sind, werden mitberücksichtigt.[28]

Ob auch Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind, ist nicht höchstrichterlich entschieden. Denkbar ist eine arbeitsplatzbezogene Differenzierung. Wird ein Arbeitsplatz dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzt, sind diese zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung unterbleibt, wenn der Leiharbeitnehmer zur Vertretung des Stammpersonals oder aufgrund von Auftragsspitzen eingesetzt wird.[29]

 

Rz. 11

Nach § 17 Abs. 5 Nr. 1–3 KSchG gelten in Betrieben einer juristischen Person nicht als Arbeitnehmer die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist (Vorstandsmitglieder, GmbH-Geschäftsführer); in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen sowie leitende Angestellte (insb. Geschäftsführer, Betriebsleiter), soweit diese zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind. Nach Ansicht des EuGH ist ein Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft, das Leistungen gegenüber der Kapitalgesellschaft nach Weisung, gegen Entgelt und unter Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft erbringt und jederzeit von seinem Amt abberufen werden kann, allerdings Arbeitnehmer.[30]

[25] EuGH v. 9.7.2015, Rs. C-229/14, ECLI:EU:C:2015:455 (Rn 33) – Balkaya; weiterführend zum Arbeitnehmerbegriff Morgenbrodt, ZESAR 2017, 17; Sagan, ZESAR 2020, 3.
[26] EuGH v. 9.7.2015 – Rs. C-229/14, ECLI:EU:C:2015:455 (Rn 50) – Balkaya.
[27] EuGH v. 9.7.2015 – Rs. C-229/14, ECLI:EU:C:2015:455 (Rn 51) – Balkaya; weiterführend Weber/Zimmer, EuZA 2016, 224.
[28] BeckOK-ArbR/Volkening, KSchG, § 17 Rn 6.
[29] Hotze/von Grundherr, BB 2023, 819, 820.
[30] EuGH v. 9.7.2015 – Rs. C-229/14, ECLI:EU:C:2015:455 (Rn 39 ff.) – Balkaya; weiterführend Weber/Zimmer, EuZA 2016, 224.

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