Rz. 9

Der über § 62 Abs. 2 ZPO[7] anwendbare § 750 ZPO verlangt für den Beginn der Zwangsvollstreckung, dass

in einem Titel die Personen für und gegen die vollstreckt werden sollen, benannt sind,
der Titel über eine Vollstreckungsklausel verfügt,[8]
der Vollstreckungstitel bereits zugestellt wurde oder gleichzeitig zugestellt wird.
 

Rz. 10

Diese Voraussetzungen umschreiben die klassischen allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung: Titel, Klausel und Zustellung. Sie gelten nach allgemeiner Meinung nicht nur für den Beginn der Zwangsvollstreckung, sondern müssen auch vorliegen, um deren Fortsetzung zu rechtfertigen. Hiermit beschäftigen sich die nachfolgenden Ausführungen.

 

Rz. 11

Daneben müssen jedoch weitere Voraussetzungen zum Beginn der Zwangsvollstreckung vorliegen. Da hier keine wesentlichen Besonderheiten bei der Vollstreckung arbeitsrechtlicher Vollstreckungstitel gegenüber sonstigen zivilprozessualen Vollstreckungstiteln festzustellen sind, sollen diese lediglich als Checkliste der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung wiedergegeben werden:

 

Rz. 12

Checkliste: Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Zuständigkeit des angerufenen Vollstreckungsorgans

Sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit
des Gerichtsvollziehers
des Vollstreckungsgerichts
des Prozessgerichtes des Grundbuchamtes
Vorliegen eines ordnungsgemäßen Vollstreckungsantrages[9]

Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

Vorliegen der deutschen Gerichtsbarkeit
Zulässigkeit des Rechtsweges
Parteifähigkeit
Prozessfähigkeit
Prozessvollmacht
Postulationsfähigkeit
Prozessführungsbefugnis
Rechtsschutzbedürfnis

Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

Titel
Klausel
Zustellung
Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
Fehlen von Vollstreckungshindernissen
Vollstrecken in die richtige Vermögensmasse
[7] Im Weiteren wird auf die jeweilige Angabe der Verweisungsvorschrift des § 62 Abs. 2 ArbGG verzichtet. Soweit Vorschriften des Achten Buches der ZPO, d.h. der §§ 704945 ZPO zitiert werden, ergibt sich deren Anwendung jeweils aus § 62 Abs. 2 ArbGG, soweit nichts anderes vermerkt ist.
[8] Soweit es sich um einen Titel über eine unbestrittene Forderung handelt (Anerkenntnisurteil, Vollstreckungsbescheid, Versäumnisurteil, Prozessvergleich, vollstreckbare notarielle Urkunde) und eine Vollstreckung im Ausland in Betracht gezogen werden muss, kann auch eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel sinnvoll sein. Hierzu Goebel, VE 2005, 173 und 197, sowie Reichel, NZA 2005, 1096.
[9] Hier sind die besonderen Anforderungen nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung zu sehen, die auf der Grundlage von §§ 758a Abs. 6, 829 Abs. 4 ZPO für den Auftrag an den Gerichtsvollzieher wegen der Vollstreckung von Geldforderungen, den Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung sowie den Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen einen Formularzwang seit dem 1.3.2013, für die zum 22.12.2022 eingeführten neuen Formulare verbindlich ab dem 1.9.2024 vorsieht.

1. Vollstreckungsfähiger Titel, insbesondere die vorläufige Vollstreckbarkeit

a) Vollstreckungstitel

 

Rz. 13

Jede Zwangsvollstreckung setzt einen Vollstreckungstitel voraus. In Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzprozess kommen hier insbesondere Urteile der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte oder vor diesen geschlossene Prozessvergleiche in Betracht.[10]

 

Praxishinweis

Kommt es außergerichtlich zu einer Einigung, sind allerdings auch Anwaltsvergleiche oder notarielle Urkunden mit einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung denkbar, die häufig zu einer kostengünstigeren Titulierung führen können.

 

Rz. 14

Dabei sind alle Endurteile einschließlich aller Teilurteile mit vollstreckbarem Inhalt als Vollstreckungstitel geeignet. Dagegen scheiden Grund- und Zwischenurteile aus, da es ihnen an einem vollstreckbaren Inhalt fehlt.

 

Rz. 15

Neben dem Urteil nennt § 794 ZPO weitere Vollstreckungstitel, die in Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzprozess und möglichen Nebenverfahren mit Ausnahme des Prozessvergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, dem Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und dem Vollstreckungsbescheid nach § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO weitgehend bedeutungslos sind. Einzig die vollstreckbare notarielle Urkunde i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO dürfte in seltenen Fällen noch als Vollstreckungstitel in Betracht kommen, wenn in dieser Form etwa ein Schuldanerkenntnis abgegeben wurde. Dem Prozessvergleich kommt demgegenüber eine zentrale Bedeutung zu, da eine Vielzahl arbeitsgerichtlicher Verfahren auf diesem Wege ihre Erledigung finden.

 

Rz. 16

 

Praxishinweis

Die Formulierung des Vergleiches kommt nicht selten den Parteien bzw. den Parteivertretern zu. Diesen obliegt daher eine besondere Verantwortung, die Formulierung so zu wählen, dass der vollstreckbare Inhalt hinreichend bestimmt ist. Zugleich ist darauf zu achten, dass der Vergleich vom Bevollmächtigten des Gläubigers so formuliert wird, dass er bei der Vereinbarung einer Bedingung für deren Eintritt nicht die Beweislast trägt, da anderenfalls eine qualifiziert...

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