Rz. 162
Gelangt der Bevollmächtigte zu dem Ergebnis, dass die titulierte Handlung als vertretbare Handlung einzustufen ist, so richtet sich die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO.
Rz. 163
Nach § 887 Abs. 1 ZPO kann der Gläubiger zur Ersatzvornahme der vertretbaren Handlung auf Kosten des Schuldners ermächtigt werden. § 887 Abs. 2 ZPO erlaubt, dass der Schuldner zur Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme verurteilt wird, ohne dass ein Recht auf Nachforderung ausgeschlossen wird.
Rz. 164
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung des Vollstreckungsantrages ergibt sich unmittelbar aus § 887 ZPO, wonach über den Vollstreckungsantrag des Gläubigers das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, d.h. das Arbeitsgericht, welches den Titel geschaffen hat, zuständig ist. Wurde der Titel erst in der Berufungsinstanz geschaffen, ist gleichwohl das Arbeitsgericht als Prozessgericht erster Instanz zuständig.
Rz. 165
Der Vollstreckungsantrag des Gläubigers muss den Vollstreckungstitel und die vollstreckbare Handlung bezeichnen. Weiter muss der Gläubiger angeben, zu welcher konkreten Maßnahme er ermächtigt werden soll. Dabei ist ausreichend, wenn der Handlungserfolg bezeichnet wird. Eine konkrete Darlegung auf welchem Wege der Erfolg herbeigeführt werden soll und welcher Dritte mit der Vornahme der vertretbaren Handlung beauftragt werden soll, ist dagegen nicht erforderlich.
Rz. 166
Soweit der Schuldner mit der Ermächtigung zur Ersatzvornahme verurteilt werden soll, die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme vorzuschießen, ist es erforderlich, diese Kosten durch zumindest die Vorlage eines Kostenvoranschlages nachvollziehbar darzulegen. In der Zwangsvollstreckung findet insoweit keine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens statt.
Rz. 167
Soweit die Ersatzvornahme durch einen Dritten voraussetzt, dass der Schuldner gewisse Handlungen des Dritten duldet, etwa das Betreten seines Grundstückes, kann der Vollstreckungsantrag mit dem Antrag auf Erlass entsprechender Anordnungen gegenüber dem Schuldner zur praktischen Durchführung der Vollstreckung verbunden werden.
Rz. 168
Das Arbeitsgericht entscheidet über den Vollstreckungsantrag wie über den Antrag auf Zahlung des Vorschusses nach § 887 Abs. 2 ZPO nach Anhörung des Schuldners (§ 891 ZPO) durch Beschluss.
Rz. 169
Gegen diesen Beschluss steht sowohl dem Schuldner als auch dem Gläubiger die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO offen.
Rz. 170
Soweit der Schuldner der Vollstreckung mit materiell-rechtlichen Einwendungen entgegen tritt, ist er grundsätzlich auf die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verwiesen. Auch wenn in beiden Fällen das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, handelt es sich bei dem Vollstreckungsverfahren doch um andere Verfahrensarten, die eine generelle Zulassung materiell-rechtlicher Einwendungen außerhalb der Vollstreckungsgegenklage verbieten.
Umstritten war in der Vergangenheit, ob dies auch für den Erfüllungseinwand gilt. Insoweit war allein allgemein anerkannt, dass der Einwand der Erfüllung dann erhoben werden konnte, wenn die der Erfüllungshandlung zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig sind und die Parteien nur darum streiten, ob die unstreitige Handlung schon zur Erfüllung geführt hat.
Rz. 171
Inzwischen hat der BGH die Streitfrage geklärt, ob der Erfüllungseinwand auch dann erhoben werden darf, wenn die maßgeblichen Tatsachen streitig sind. Der Schuldner ist danach nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt. Gleiches gilt für den Einwand der Unmöglichkeit der Leistungserbringung.
Praxishinweis
Bei der Verurteilung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses handelt es sich regelmäßig um eine Holschuld. Erklärt der Vollstreckungsschuldner auf einen Zwangsgeldantrag des Gläubigers (Arbeitnehmers), das von ihm aufgrund einer arbeitsgerichtlichen Verurteilung zu erteilende Arbeitszeugnis liege bei ihm zur Abholung bereit, macht er regelmäßig den Einwand der Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) der ausgeurteilten Verpflichtung geltend.