Rz. 248

Seit dem Inkrafttreten der Rentenreform durch das RRG 1992 ergibt sich mit Wirkung vom 1.1.1992 hinsichtlich der Behandlung von Beiträgen, die von Sozialleistungen zu zahlen sind (vgl. § 116 Abs. 1 SGB X), eine erneute Änderung der Rechtslage. Nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI sind Personen in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, versicherungspflichtig, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Ihre beitragspflichtigen Einnahmen errechnen sich nach näherer Maßgabe von § 166 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 2a SGB VI als Bemessungsgrundlage aus 80 % des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts; bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld oder Verletztengeld beziehen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen monatlich der Betrag von 205 EUR.

 

Rz. 249

Die so zu zahlenden Beiträge sind nach §§ 3, 166 SGB VI als Pflichtversicherungsbeiträge eingeordnet. Die Folge hiervon ist, dass sie vom Sozialversicherungsträger nach § 116 SGB X regressiert werden können, was durch den Wortlaut des § 116 Abs. 1 S. 2 SGB X ausdrücklich bestätigt wird. Es besteht also wieder, wie vor dem Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1984, Kongruenz zwischen Beitrag und Erwerbsschaden. Regressiert der Sozialversicherungsträger die geleisteten Beiträge, so bleibt er auf den Beitrag beschränkt, den er aus der Sozialleistung erbringt. Seinen eigenen Beitragsanteil muss der Verletzte als Folgeschaden selbst geltend machen.[338]

 

Rz. 250

Der Rentenversicherungsträger kann nach § 119 SGB X nur insoweit noch regressieren, als die Differenz zwischen Lohnersatzleistung und Bruttoarbeitslohn beitragsmäßig bisher nicht erfasst worden ist (Rdn 446 ff.). Vielmehr kann allein der sich aus der Differenz ergebende Beitragsschaden (Spitzbetrag) vom Rentenversicherungsträger nach § 119 SGB X regressiert werden. Für den Schädiger entfällt der Einwand der "unfallfesten Position", weil nach § 62 SGB VI durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Rdn 489). Mit dieser Vorschrift wird auch dann, wenn sich die Rentenanwartschaft durch ausbleibende Beitragszahlungen nicht verschlechtert, ein Beitragsschaden fingiert.

 

Rz. 251

Zu den Rentenversicherungsbeiträgen vgl. im Übrigen §§ 166 Abs. 1 Nr. 2, 170 Abs. 1 Nr. 2, 176 SGB VI.

 

Rz. 252

Die Beitragstragung ist wie folgt geregelt: Beiträge für Krankengeld und Verletztengeld sind vom Sozialversicherungsträger und dem Versicherten zur Hälfte zu tragen (§ 170 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI). Bei allen anderen Lohnersatzleistungen obliegt dem Sozialversicherungsträger bzw. der Bundesagentur für Arbeit die alleinige Beitragslast (§ 170 Abs. 1 Nr. 2b, c SGB VI). Die Beitragsabführung obliegt dem jeweiligen Leistungsträger (vgl. § 176 SGB VI).

 

Rz. 253

Beiträge zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung unterliegen wie bisher dem Forderungsübergang. Zu den Krankenversicherungsbeiträgen des Verletzten- oder Übergangsgeld zahlenden Reha-Trägers vgl. die §§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 192 Abs. 1 Nr. 3, 251 SGB V, zu den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung § 347 SGB III.

 

Rz. 254

Kongruenz besteht zum Beitragsschaden (Erwerbsausfallschaden). Nach ständiger Rechtsprechung kann der Pflichtversicherte, der durch eine Körperverletzung arbeitsunfähig geworden ist, in der Regel vom Schädiger bzw. Haftpflichtversicherer Ersatz der Beiträge zur Überbrückung der unfallbedingten Ausfallzeit durch freiwillige Fortsetzung der sozialen Rentenversicherung auch dann verlangen, wenn noch nicht sicher ist, dass die beitragslose Zeit später zu einer Verkürzung seiner Rente führen wird. Ähnliches gilt grundsätzlich auch für Beiträge zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung.[339] Nach § 224 Abs. 2 SGB V ist indessen im Fall der Beitragsfreiheit der Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert. Der Schadensersatz ausschließende Hinweis auf das Vorliegen von "Beitragsfreiheit" entfällt daher ebenso wie die Einlassung auf eine "unfallfeste Position" (vgl. Rdn 257).

 

Rz. 255

Die Beiträge der Rentenversicherungsträger zur Krankenversicherung der Rentner (§ 1304e RVO a.F., ab 1.1.1994 § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V i.V.m. Art. 56 GRG, §§ 247, 249a SGB V) sind dem Erwerbsschaden, der sich auf die Kosten des Krankenversicherungsschutzes bezieht, sachlich kongruent und können nach § 116 SGB X (§ 1542 RVO a.F.) regressiert werden.[340] Erleidet der Versicherte einen tödlichen Unfall, so ist der vom Rentenversicherer zu zahlende Zuschuss für die Krankenversicherung dem Unterhaltsschaden kongruent.[341]

 

Rz. 256

Der Krankenversicherungsbeitrag ist vom Sozialversicherungsträger zu entrichten, weil die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse während der medizinischen bzw. beruflichen Rehabilitation und beim Bezug von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Überga...

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