Rz. 21

In einem zweiten Schritt ist zu ermitteln, ob der für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ermittelte Grundsicherungsbedarf durch den Einsatz des zu berücksichtigenden Einkommens und/oder Vermögens gedeckt wird.

 

Rz. 22

Den Grundsicherungsbedarf deckendes Einkommen und/oder Vermögen schließt Hilfsbedürftigkeit und damit den Bezug von Arbeitslosengeld II aus.[27] Soweit das zu berücksichtigende Einkommen und/oder Vermögen den Grundsicherungsbedarf nicht deckt, mindert es die Geldleistungen der zuständigen Träger (§ 19 Abs. 3 S. 1 SGB II).

 

Rz. 23

Wessen Einkommen und Vermögen neben dem eigenen zu berücksichtigen ist, richtet sich nach § 9 Abs. 2, 3 SGB II. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 S. 2 SGB II), es sei denn, dass das Kind schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut (§ 9 Abs. 3 SGB II).

 

Rz. 24

In welchem Umfang Einkommen und/oder Vermögen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu berücksichtigen sind, bestimmt sich nach §§ 9 Abs. 4, 11, 12 SGB II.[28] § 11a SGB II regelt, welches Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, und § 11b SGB II regelt die Absetzbeträge vom Einkommen. Die Regelung des § 11b Abs. 3 SGB II integriert dabei die bisherige Freibetragsregelung des § 30 SGB II a.F. Diese Normen werden ergänzt durch die Alg II-V.[29]

[27] Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Becker, § 9 Rn 6.
[28] Vgl. im Einzelnen hierzu Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Becker, § 9 Rn 15 ff., § 11 Rn 5 ff., § 12 Rn 4 ff.; BeckOGK/Bender, SGB II, § 9 Rn 22 f.
[29] Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld; vgl. auch Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Becker, § 9 Rn 5 ff.

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