Rz. 52

Als Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung i.S.d. § 158 Abs. 1 S. 1 SGB III sind alle Geld- oder Sachbezüge anzusehen, die der Arbeitgeber für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen dessen Auflösung zahlt und zwar unabhängig von ihrem Rechtsgrund und ihrer Bezeichnung (z.B. Abfindungen nach § 9 KSchG, Leistungen für betriebliche Altersversorgung oder Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers nach § 628 Abs. 2 BGB).[105] Zwischen der Beendigung und der Zahlung muss lediglich ein Kausalzusammenhang bestehen, der anzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer die Leistung ohne die Auflösung nicht erhalten hätte. Auf die vorzeitige Beendigung kommt es für die Kausalität hingegen nicht an. Unerheblich ist also, ob die Abfindung auch bei Einhaltung der Kündigungsfrist gezahlt worden wäre.[106]

 

Rz. 53

Nicht zu der Entlassungsentschädigung zu zählen sind solche Ansprüche, die vor oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verdient worden sind und die nur anlässlich der Auflösung erfüllt werden, wie z.B. Betriebszugehörigkeitsprämien, Urlaubsabgeltungen (siehe hierzu Rdn 64) oder Karenzentschädigungen.[107] Nach § 158 Abs. 1 S. 6 und 7 SGB III bleiben auch solche Leistungen unberücksichtigt, die der Arbeitgeber zur Aufstockung des Rentenanspruchs nach § 187a SGB VI aufwendet, um die wegen vorzeitiger Inanspruchnahme geminderte Rente auszugleichen.

[105] Vgl. ErfK/Rolfs, § 158 SGB III Rn 3; Brand/Düe, § 158 Rn 7 f.
[106] BSG v. 21.9.1995, AP Nr. 13 zu § 117 AFG = NZA-RR 1996, 308.
[107] Vgl. BeckOGK/Bender, § 158 SGB III Rn 34–37; ErfK/Rolfs, § 158 SGB III Rn 10. Zur Urlaubsabgeltung siehe § 157 Abs. 2 SGB III.

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