Rz. 5

Der anwaltliche Berufsnachlasspfleger verlässt sich dabei auf seine nach § 51 BRAO abzuschließende Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR für jeden Versicherungsfall. Hierbei ist zu beachten, dass Nachlasspflegschaften nicht zur klassischen anwaltlichen Berufstätigkeit gehören. Diese Tätigkeiten sind zwar nach den üblichen Versicherungsbedingungen in der Regel ausdrücklich mitversichert,[7] allerdings oftmals mit der Einschränkung versehen, dass sie nicht überwiegend ausgeübt werden dürfen. Gleiches gilt für die gesetzlichen Pflichtversicherungen der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Pflegschaften oder Testamentsvollstreckungen übernehmen.[8]

 

Rz. 6

Der nichtanwaltliche Berufsnachlasspfleger wird eine vergleichbare Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit besonderen Risikobedingungen für Nachlasspfleger abschließen. Oftmals werden hier allerdings geringe Deckungssummen von nur 100.000 EUR vereinbart.

 

Rz. 7

Wenn man sich vor Augen führt, welche Sachwerte bei der Immobilienverwaltung in die Verantwortung des Nachlasspflegers gelegt werden und welche Haftungsfolgen sich daraus ergeben können, sind diese Deckungssummen zu niedrig.

 

Rz. 8

 

Praxistipp

Die Mindestdeckungssumme sollte in diesen Fällen wie bei den Zwangsverwaltern 500.000 EUR betragen. Bei höheren (Immobilien)-werten sollte eine Einzelversicherung abgeschlossen werden.

[7] Vgl. Diller, AVB-RSW, 2009, § 1 Rn 21; B Rn 3, 17.
[8] Vgl. Gräfe/Brügge, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Rn D 122 ff.

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