Rz. 193

Digitale Zahlungsmittel, die auf kryptographischen Werkzeugen wie sog. Blockchains und digitalen Signaturen basieren,[274] sog. Kryptowährungen[275] (mitunter auch als Kryptogeld bezeichnet), können in ähnlicher Weise gehandelt bzw. getauscht werden wie konventionelle Zahlungsmittel. Da sie allerdings im Unterschied zu diesen keiner institutionellen/staatlichen Kontrolle unterliegen, stellen sie keine Währungen im eigentlichen Sinne dieses Begriffs dar.[276] Da sie auch keinen Anspruch gegen einen Dritten verkörpern, stellen sie keine Forderungen i.S.v. § 12 BewG dar.[277] Vielmehr handelt es sich bei ihnen um eigenständige, einen eigenen Wert repräsentierende Rechtsobjekte,[278] die nach der allgemeinen Regelung des § 9 BewG zu bewerten sind.[279]

[274] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 12 Rn 2a.
[275] Bspw. Bitcoin, Bitcoin Cash, Ether, Litecoin, Ripple, Tether, Dash etc.
[276] V. Oertzen/Grosse, DStR 2020, 1651.
[277] Vgl. Pinkernell, Ubg 2015, 19, 20; Engelhardt/Klein, MMR 2014, 355, 357.
[278] V. Oertzen/Grosse, DStR 2020, 1651.
[279] Sozusagen als Auffangtatbestand, Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 12 Rn 2a; ebenso v. Oertzen/Grosse, DStR 2020, 1651; vgl. auch Medler, ZEV 2020, 262; zur Behandlung von Kryptowährung im Betriebsvermögen vgl. Bünning/Park, BB 2018, 1835 sowie Richter/Augel, FR 2017, 937.

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