Rz. 193
Digitale Zahlungsmittel, die auf kryptographischen Werkzeugen wie sog. Blockchains und digitalen Signaturen basieren,[274] sog. Kryptowährungen[275] (mitunter auch als Kryptogeld bezeichnet), können in ähnlicher Weise gehandelt bzw. getauscht werden wie konventionelle Zahlungsmittel. Da sie allerdings im Unterschied zu diesen keiner institutionellen/staatlichen Kontrolle unterliegen, stellen sie keine Währungen im eigentlichen Sinne dieses Begriffs dar.[276] Da sie auch keinen Anspruch gegen einen Dritten verkörpern, stellen sie keine Forderungen i.S.v. § 12 BewG dar.[277] Vielmehr handelt es sich bei ihnen um eigenständige, einen eigenen Wert repräsentierende Rechtsobjekte,[278] die nach der allgemeinen Regelung des § 9 BewG zu bewerten sind.[279]
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