Rz. 1

Die richtige Auswahl und der richtige Einsatz von Arbeitnehmern sind entscheidend für die Leistungsfähigkeit eines Betriebes oder Unternehmens. Die Auswahlentscheidung hat sowohl für das Unternehmen wie für den betroffenen Mitarbeiter erhebliche Tragweite. Falsche Entscheidungen bei der Personalbedarfsplanung und der Personalauswahl schlagen sich für das Unternehmen auf der Leistungs- und Kostenseite nieder und beeinträchtigen damit seinen wirtschaftlichen Erfolg. Ziel der Personalauswahl muss daher sein, eine möglichst weitgehende Übereinstimmung der Wünsche und Fähigkeiten des Arbeitnehmers mit den Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu erreichen.

 

Rz. 2

Für die richtige Personalauswahl ist es zunächst erforderlich, dass der Arbeitgeber die Anforderungen an den zu besetzenden Arbeitsplatz möglichst genau ermittelt. Ggf. kann auf eine bereits vorliegende Stellenbeschreibung zurückgegriffen werden.

 

Rz. 3

Muster 3.1: Stellenbeschreibung

 

Muster 3.1: Stellenbeschreibung

Stellenbeschreibung

Stellenbezeichnung: _________________________

Stellennummer: _________________________

Kostenstelle: _________________________

Beschäftigungsumfang (Vollzeit/Teilzeit): _________________________

Arbeitszeit: _________________________

Aufgaben der Stelle: _________________________

Ziel der Stelle: _________________________

Der Stelleninhaber hat folgende Kompetenzen: _________________________

Informationspflichten: _________________________

Informationsbedarf: _________________________

Mitwirkung in Arbeitsgruppen: _________________________

Der Stelleninhaber ist unterstellt: _________________________

Dem Stelleninhaber sind unterstellt: _________________________

Der Stelleninhaber wird vertreten: _________________________

Der Stelleninhaber vertritt: _________________________

Der Stelleninhaber zeichnet mit: _________________________

Verwendete Arbeitsmittel: _________________________

Ausstellungsdatum: _________________________

Ort und Unterschriften (Arbeitgeber/Arbeitnehmer)

Bei der Erstellung von Stellenbeschreibungen ohne Bezug zu sonstigen mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen besteht grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, vgl. BAG v. 14.1.2014 – 1 ABR 49/12, juris. Als Teil der Personalplanung gem. § 92 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat lediglich rechtzeitig zu unterrichten. Ein Mitbestimmungsrecht kann aber dann bestehen, wenn die Stellenbeschreibung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auch für die Entgeltfindung Verwendung findet.

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