Rz. 97

Im Beweissicherungsverfahren über die Feststellung eines Mangels richtet sich der Streitwert nach dem Wert des zu sichernden Hauptanspruches.[102] Dieser ergibt sich wohl vorwiegend aus der festzustellenden Mietminderung. Soweit keine Beendigung des Mietverhältnisses im Raum steht, wird diese bei Wohnraum nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO bemessen und umfasst seit dem 1.1.2021 den Jahreswert der denkbaren Mietminderung. Für Aufträge, die davor erteilt werden, können noch 3,5 Jahreswerte angesetzt werden.

Hinzu kommt der Anspruch auf Beseitigung des Mangels, der sich bei Wohnraum nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 Alt. 2 GKG auf den Jahresbetrag einer möglichen Mietminderung beläuft.[103] Der Streitwert zielt daher auf den doppelten Jahresmietminderungsbetrag ab. Zu beachten ist, dass auch Nebenkosten und Umsatzsteuer (nur in Gewerbemietverhältnissen) bei der Mietminderung berücksichtigt werden.[104]

Zu addieren wären auch Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Mieten oder Nachforderungen des Vermieters wegen einbehaltener Minderungsbeträge.

Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Beseitigungskosten soll hier keine Berücksichtigung finden.[105]

 

Praxistipp:

Die Geltendmachung von Mietmängeln ist wegen der geringen Streitwerte zum Stiefkind der mietrechtlichen Tätigkeit geworden. Es ist daher wichtig, die richtigen Anträge zu stellen. Der Vertreter des Mieters wird dabei neben dem Antrag auf Mangelbeseitigung die Feststellung der Mietminderung für die Zukunft, die Rückforderung der unter Vorbehalt gezahlten Mietminderungsbeträge geltend machen. Für den Vermieter kann die Verurteilung zur künftigen Mietzahlung streitwerterhöhend wirken. Diese Ansprüche sollten bereits im Beweissicherungsverfahren in Aussicht gestellt werden, um im Rahmen der Kostenerstattung diese Forderungen durchsetzen zu können.

[102] Herget in Zöller, ZPO, § 3 Rn 16 "Selbstständiges Beweisverfahren".
[104] BGH, Urt. v. 13.4.2011 – VIII ZR 223/10, www.bundesgerichtshof.de.
[105] In den weiteren Begründungen aber überholt OLG Hamburg, Beschl. v. 20.2.2009 – 4W 12/09, openJur 2013, 699.

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