Rz. 175

Was den sachlichen Anwendungsbereich von Nebentätigkeitsklauseln angeht, dürfte es aus rechtlicher Sicht unbedenklich sein, die bloße Anzeigepflicht auf jede Nebentätigkeit, d.h. sowohl auf entgeltliche, aber auch auf unentgeltliche Nebentätigkeiten zu erstrecken. Die bloße Informationspflicht dürfte in aller Regel noch keinen derart intensiven Eingriff in die Berufsfreiheit des einzelnen Arbeitnehmers darstellen, der nicht durch ein gegenteiliges Arbeitgeberinteresse gedeckt wäre.[271] Gleichwohl ist es empfehlenswert, den Zustimmungsvorbehalt im Grundsatz auf entgeltliche Nebentätigkeiten zu beschränken, denn Klauseln, die auch unentgeltliche und damit auch jede Form von politischen, karitativen und sonstigen Ehrenämtern erfassen, dürften jedenfalls ohne weitere Differenzierungen und Rückausnahmen mit Blick auf das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. BGB unwirksam sein.[272]

 

Rz. 176

In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass Nebentätigkeitsklauseln möglichst nicht nur später aufgenommene Nebentätigkeiten, sondern bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags bestehende Nebentätigkeiten erfassen. Dies wird in der Praxis oftmals übersehen, wenn sich der Wortlaut einer Nebentätigkeitsklausel lediglich auf die "Aufnahme einer Nebentätigkeit" bezieht, die "Weiterführung einer Nebentätigkeit" aber außer Acht lässt. Der vorliegende Entwurf erfasst beides.

[272] In diese Richtung auch Mengel, Rn 3331 ff.

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