Rz. 1420
§ 1578 BGB bestimmt den Bedarf für alle Tatbestände des nachehelichen Unterhaltes nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB umfasst der nacheheliche Unterhalt den gesamten Lebensbedarf. Zu diesem gesamten Lebensbedarf gehören die Kosten zur Deckung elementarer Bedürfnisse wie verschiedenste weitere Kosten, beispielsweise eine angemessene Versicherung für den Fall der Krankheit, Kosten einer Schulausbildung, Fortbildung oder Umschulung sowie möglicherweise auch plötzlich entstehender erhöhter Bedarf (Sonderbedarf).
Rz. 1421
Nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB sind die ehelichen Lebensverhältnisse zentraler Maßstab und Anknüpfungspunkt für die Höhe jedes Anspruchs auf Ehegattenunterhalt. Durch diese Anknüpfung soll dem berechtigten Ehegatten der erreichte Lebensstandard für die Zukunft erhalten bleiben und ein Ehegatte vor sozialem Abstieg bewahrt werden.
Rz. 1422
Dieser Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen stellt allerdings die Obergrenze eines Unterhaltsanspruchs dar. Im Einzelfall kann der Unterhaltsanspruch geringer sein, ausgehend vom Unterhaltstatbestand oder bezogen auf eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
Die Leistung von Unterhalt dient aber ausschließlich zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten. Der Bedarf umfasst damit nicht Mittel zur Vermögensbildung oder zur Abtragung von Schulden.
Rz. 1423
Der Unterhaltsbedarf als gesamter Lebensbedarf ist in folgende Bedarfsbereiche zu gliedern:
Rz. 1424
▪ | Elementarbedarf |
Zum Elementarbedarf zielen alle regelmäßigen Aufwendungen für Wohnung, Ernährung, Kleidung, Bildung, Erholung, Freizeitgestaltung, Gesundheitsvorsorge, geistige und kulturelle Interessen sowie sonstige und persönliche gesellschaftliche Bedürfnisse.
Rz. 1425
▪ | Mehrbedarf |
Unter Umständen kann zusätzlich ein regelmäßiger Mehrbedarf bestehen, der durch den Elementarbedarf nicht abgedeckt ist. Es handelt sich dabei um regelmäßig anfallende Mehraufwendungen über einen längeren Zeitraum aufgrund besonderer im Gesetz genau normierter Umstände.[1477]
Rz. 1426
▪ | Sonderbedarf |
Sonderbedarf ist ein nicht vorhersehbarer, unregelmäßiger, außerordentlich hoher Bedarf. Hierzu kann vorübergehender Nachhilfeunterricht gehören, eventuell eine teure Klassenfahrt ins Ausland etc.
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