Rz. 177

An die Interessenabwägung sind nach der Rspr. des BAG strenge Maßstäbe anzulegen.[432] Es ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber die aufgrund des personenbedingten Kündigungsgrundes eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses billigerweise noch hinnehmen muss oder ob die Kündigung bei verständiger Würdigung und Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes billigenswert und angemessen erscheint.[433]

 

Rz. 178

Im Rahmen der Interessenabwägung ist insb. die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers (Unterhaltspflichten), die Lage auf dem Arbeitsmarkt, die Ursachen des personenbedingten Grundes und die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Je länger der Arbeitnehmer zur Zufriedenheit des Arbeitgebers seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachgekommen ist, desto erheblicher muss das Ausmaß der betrieblichen und/oder der wirtschaftlichen Belastungen des Arbeitgebers sein.[434] Im Rahmen der Interessenabwägung der personen-, insb. der krankheitsbedingten Kündigung können auch Abmahnungen berücksichtigt werden. Dabei ist auf sprachliche Genauigkeit zu achten.

[432] Zu Recht krit. Stahlhacke/Preis/Vossen/Preis, Rn 1229.
[433] So BAG v. 10.10.2002, NZA 2003, 483, 485; vgl. auch KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 273 ff.
[434] Vgl. ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn 108 f.

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