Rz. 1

Die folgende Darstellung ist beschränkt auf das Recht der Immobilienmakler, erörtert also nicht die Rechtssituation der Versicherungs-, Börsen- und Kursmakler (§§ 30 ff. BörsG). Immobilienmakler sind Zivil-, aber keine Handelsmakler i.S.d. §§ 93 ff. HGB. Diese Normen sind für die Immobilienvermittlung ausdrücklich ausgeschlossen (§ 93 Abs. 2 HGB).

 

Rz. 2

Die übrigen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs sind auf den kaufmännischen Immobilienmakler anwendbar. Die Kaufmannseigenschaft folgt aus den §§ 1, 2 HGB bzw. aus dem Betrieb der Maklerfirma als Handelsgesellschaft (§ 6 Abs. 1 HGB) oder der Eintragung der Firma im Handelsregister (§ 2 HGB), auch wenn es sich lediglich um einen Kleinbetrieb handelt.[1]

 

Rz. 3

Für den Immobilienmakler sind die §§ 652656 BGB sowie die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermG) maßgeblich.

Die Durchsetzung oder Abwehr des Provisionsanspruchs bildet den Schwerpunkt der anwaltlichen Beratungs-/Prozesstätigkeit im Bereich des Maklerrechts, weshalb hierauf der Schwerpunkt der Darstellung liegt.

[1] Vgl. Hamm/Schwerdtner, Rn 10.

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