Rz. 36

Die Berufungsfrist ist eine Notfrist, die gem. § 224 Abs. 1 und 2 ZPO weder verlängert, noch verkürzt werden kann. Wird die Berufungsfrist unverschuldet versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Auf das Verfahren zur Wiedereinsetzung sind die §§ 233 ff. ZPO und die dazu entwickelten allgemeinen Grundsätze anwendbar.[54]

[54] Bernau, NJW 2012, 2004.

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