Rz. 134

§ 58 Abs. 2 ArbGG, wonach Zeugen und Sachverständige nur zu beeidigen sind, wenn die Kammer dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses für die Entscheidung für notwendig erachtet, gilt ebenfalls für das Berufungsverfahren. Die Norm wird so ausgelegt, dass eine Beeidigung z.B. immer dann ausscheidet, wenn die Kammer die Entscheidung nicht auf die Zeugenaussage stützen will, weil sie Zweifel an deren Richtigkeit hat.[155] § 58 Abs. 2 ArbGG bleibt somit weit hinter § 391 ZPO zurück, sodass Zeugen in der Arbeitsgerichtsbarkeit nur selten vereidigt werden.

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