Rz. 94

Soweit nach alledem neues Vorbringen in der Berufungsinstanz noch zulässig ist, muss es je nach Prozessrolle der betroffenen Partei in die Berufungsbegründung bzw. in die Beantwortung der Berufung aufgenommen werden, § 67 Abs. 4 S. 1 ArbGG, es sei denn, die zugrunde liegenden Tatsachen entstehen erst später. Ansonsten kommt es wiederum darauf an, ob der Rechtsstreit verzögert oder die Verspätung genügend entschuldigt wird (§ 67 Abs. 4 S. 2 ArbGG).[110]

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