Rz. 11

Der Widerruf ist dem allgemeinen Direktionsrecht verwandt. Allerdings ist seine Ausübung nur auf der Grundlage einer Vereinbarung möglich. Der Arbeitgeber muss sich insoweit das Recht zur Änderung der betreffenden Vertragsbedingung vertraglich vorbehalten.

 

Rz. 12

Das Instrument des Widerrufsvorbehaltes käme in Konflikt mit den nicht dispositiven Kündigungsschutzregelungen, wollte man es auf sämtliche Vertragsbedingungen anwenden. Dementsprechend muss sich der Widerrufsvorbehalt auf Nebenbestimmungen beschränken, die meist besondere Zusatzleistungen, wie Sonderleistungen (Gratifikationen etc.), betreffen. Im Hinblick auf solche Zusatzleistungen ist die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zulässig, soweit der widerrufliche Anteil am Gesamtverdienst unter 25 bis 30 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird.[16] Formularmäßig verwendete einzelarbeitsvertragliche Widerrufsvorbehalte unterliegen der Inhaltskontrolle gem. §§ 305310 BGB, sind also insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und den Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB an Änderungsvorbehalte genügen.[17]

 

Rz. 13

Ebenso wie das Direktionsrecht darf der Widerruf nur in den Grenzen billigen Ermessens ausgeübt werden und ist in diesem Rahmen gerichtlich überprüfbar. Der Arbeitnehmer kann wie im Falle des Direktionsrechtes zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme Feststellungsklage erheben, wobei die zeitlichen Vorgaben des § 4 KSchG weder hier noch dort gelten.

 

Rz. 14

Falls der Arbeitgeber Zweifel an der wirksamen Vereinbarung des Widerrufsvorbehaltes bzw. an dessen Zulässigkeit hat oder davon ausgeht, dass die Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht billigem Ermessen entspricht, kann er vorsorglich eine zusätzliche Änderungskündigung aussprechen. Es bestehen jedoch bei dieser Vorgehensweise die gleichen Risiken wie bereits im Zusammenhang mit der Ausübung des Direktionsrechts und der Änderungskündigung dargelegt (vgl. oben Rdn 8–10).

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