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Die Klage kann bis zum Stellen der Anträge ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden, § 54 Abs. 2 S. 1 ArbGG. In diesem Fall entstehen keine Gerichtskosten. Eine Kostenerstattungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten besteht gem. § 12a Abs. 1 ArbGG nicht. Deswegen ist in aller Regel ein Beschluss über die Kostentragungspflicht nach Klagerücknahme entbehrlich. Die Klagerücknahme ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO zu protokollieren.

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