Rz. 30

Gem. § 5 Abs. 2 S. 1 KSchG ist mit dem Antrag die Klageerhebung zu verbinden. Ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Die Klageerhebung kann aber auch noch nach Antragseinreichung nachgeholt werden, wenn dies innerhalb der Zwei-Wochen-Frist geschieht.[71]

 

Rz. 31

Nach § 5 Abs. 2 S. 2 KSchG muss der Antrag ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten. Der Kläger hat diejenigen Tatsachen vorzutragen, anhand derer das Gericht prüfen kann, ob der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage fristgerecht einzureichen. Dazu ist ein umfassender Sachvortrag erforderlich, um das fehlende Verschulden an der Fristversäumung gem. § 5 Abs. 1 KSchG prüfen zu können. Der Arbeitnehmer hat in den Fällen der Ortsabwesenheit z.B. die genauen Zeitpunkte der Abreise und der Rückkehr, des Auffindens der Kündigungserklärung etc. darzulegen. In den Fällen verspäteter Postbeförderung hat er z.B. darzulegen, wann die Klageschrift gefertigt worden ist, wann sie mit welcher Versendungsart bei der Post aufgegeben worden ist, ob er Erkundigungen zur Postlaufzeit eingeholt hat und wenn ja, mit welchem Ergebnis.

 

Rz. 32

Mittel der Glaubhaftmachung sind in dem Antrag anzugeben. Das ist z.B. die Berufung auf Zeugen, Urkunden, amtliche Auskünfte, eidesstattliche Versicherungen und schriftliche Zeugenaussagen. Der Kläger muss die Tatsachen glaubhaft machen, die den Schluss zulassen, dass er unverschuldet i.S.d. § 5 Abs. 1 KSchG die Klagefrist versäumt hat.[72]

[71] Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 68.
[72] Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 70; KR/Kreft, § 5 KSchG Rn 81 und 123.

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