Rz. 144

Abdruck mit freundlicher Genehmigung der Atradius Kreditversicherung.

§ 1 Gegenstand der Versicherung

Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle von versicherten Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen, sofern der Forderungsausfall durch den in § 9 AVB definierten und während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Versicherungsfall entsteht.

§ 2 Umfang des Versicherungsschutzes

1

Versicherungsschutz wird gewährt für fakturierte, rechtlich begründete Forderungen des Versicherungsnehmers aus

a) Warenlieferungen und Dienstleistungen, welche im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers in seinem Namen und auf seine Rechnung ausgeführt und von dem Kunden endgültig abgenommen wurden,
b) Frachten und Versicherungsprämien, Wechseldiskont und -spesen, soweit sie im Zusammenhang mit versicherten Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen entstanden sind.

Die Mehrwertsteuer ist in den Versicherungsschutz eingeschlossen.

2

Forderungen sind versichert, wenn und soweit vom Versicherer für den Kunden des Versicherungsnehmers eine Versicherungssumme festgesetzt ist und das vom Versicherungsnehmer gewährte Zahlungsziel nicht über das äußerste Kreditziel gemäß § 7 Nr. 1 AVB hinausgeht.

Die Festsetzung der Versicherungssumme erfolgt durch schriftliche Kreditmitteilung. Maßgeblich für den Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes ist der Versicherungsvertrag, soweit nicht die Kreditmitteilung abweichende Bestimmungen enthält.

3

Im Rahmen der Versicherungssumme sind die jeweils ältesten ab Beginn des Versicherungsschutzes entstandenen Forderungen versichert. Forderungen, welche die Versicherungssumme eines Kunden übersteigen, rücken erst und insoweit in den Versicherungsschutz nach, als durch die Bezahlung älterer Forderungen innerhalb der Versicherungssumme dafür Raum wird.

Im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer wird jede vor Eintritt des Versicherungsfalls geleistete Zahlung auf die jeweils älteste versicherte Forderung angerechnet. Schecks und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung.

4 Forderungen aus Warenlieferungen sind nur versichert, wenn und soweit die zugrunde liegende Warenlieferung unter Eigentumsvorbehalt erfolgt ist.
5

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf

a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Schadenersatz, Kosten der Rechtsverfolgung und Kursverluste,
b) Forderungen gegen öffentlich-rechtliche Unternehmen und Privatpersonen (Personen, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben) sowie Forderungen gegen Unternehmen, bei denen der Versicherungsnehmer mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist oder nachweislich anderweitig maßgebenden Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben kann,
c) Versicherungsfälle, bei denen der Versicherer nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische Ereignisse, Terrorakte, innere Unruhen, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren- und Zahlungsverkehrs von hoher Hand, Naturkatastrophen oder durch Kernenergie mitverursacht worden sind. Ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit.

§ 3 Anbietungspflicht

1

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer alle Forderungen gegen seine Kunden zur Übernahme des Versicherungsschutzes anzubieten und ausreichende Versicherungssummen zu beantragen.

Die Anbietungspflicht umfasst alle Forderungen an gegenwärtige und künftige Kunden mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, soweit die bestehende oder zu erwartende Gesamtforderung an einen Kunden sich mindestens auf die in dem Versicherungsschein genannte Summe beläuft (Anbietungsgrenze).

2

Übersteigt die Gesamtforderung an einen Kunden die eingeräumte Versicherungssumme, so hat der Versicherungsnehmer unverzüglich einen Erhöhungsantrag zu stellen. Lehnt der Versicherer das beantragte Limit ganz oder teilweise ab, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten ab Zugang der entsprechenden Kreditmitteilung einen erneuten Antrag in der benötigten Höhe zu stellen.

Die Beantragung von darüber hinausgehendem Versicherungsschutz bei einem anderen Unternehmen ist nur nach vorheriger Information und Zustimmung durch den Versicherer zulässig.

3 Unterschreitet die Gesamtforderung an einen Kunden, für den eine Versicherungssumme besteht, die Anbietungsgrenze, so bleiben die Forderungen weiterhin versichert.

§ 4 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

1 Der Beginn des Versicherungsschutzes für einen Kunden wird in der Kreditmitteilung festgelegt.
2 Der Versicherungsschutz für einen Kunden endet für Forderungen aus künftigen Lieferungen und Dienstleistungen a) mit Aufhebung des Versicherungsschutzes gemäß § 8 Nr. 6 AVB, b) bei Kreditzielüberschreitung gemäß § 7 Nr. 3 AVB, c) mit Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 9 AVB.
3 Der Versicherungsschutz erlischt für alle versicherten Forderungen mit Beendigung des Versicherungsvertrages, soweit nicht der Versicherungsfall eingetreten ist.

§ 5 Unversich...

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