Rz. 70

Bei objektiver oder subjektiver Klagehäufung muss die Rechtswegzuständigkeit für jeden Klageanspruch gesondert geprüft und festgestellt werden (zur Problematik der Zusammenhangsklage siehe Rdn 79 ff.). Ist die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen festgestellt, ist der Klageanspruch gem. § 17 Abs. 2 GVG unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

 

Rz. 71

Ist für einen zusammen mit einem arbeitsrechtlichen Anspruch geltend gemachten Klageanspruch oder für die Widerklage die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht gegeben, ist das Verfahren abzutrennen und insoweit an das rechtswegzuständige Gericht zu verweisen. Bürgerlich-rechtliche Ansprüche, die an sich in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen, können aber sowohl im Wege der Klagehäufung als auch im Wege der Widerklage in den Arbeitsrechtsstreit einbezogen werden, wenn wegen des rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhangs die Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG gegeben ist.[121] Das bedeutet aber auch: Besteht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Rechtswegs, kommt eine Zusammenhangszuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht in Betracht.[122] Daher scheidet etwa in Wettbewerbsstreitigkeiten aufgrund der in § 14 Abs. 1 UWG normierten ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts die Erhebung einer Zusammenhangsklage gegen einen Nichtarbeitnehmer aus.[123] Ähnliche Regelungen finden sich in § 29a Abs. 1 ZPO, § 143 Abs. 1 PatG oder § 39 Abs. 1 ArbnErfG.

[122] Vgl. BAG v. 4.9.2018, AP Nr. 64 zu § 17a GVG.

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