Rz. 27

Mit der zum 1.1.2023 in Kraft getreten Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts regelt der § 1358 BGB ein gegenseitiges Notvertretungsrecht von Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Mit dem neu geregelten Notvertretungsrecht der Ehegatten wollte der Gesetzgeber wohl zumindest teilweise dem rechtlichen Irrgauben von Ehegatten gerecht werden, dass sie im Notfall rechtswirksam füreinander handeln können.

Die Regelungen des Notvertretungsrechts sind jedoch ausdrücklich nur für Notfälle bestimmt und zudem auf den Zeitraum von sechs Monaten beschränkt. Außerdem muss ein Arzt schriftlich bestätigen, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Notvertretung vorliegen. Bereiche wie z.B. Wohnungsangelegenheiten oder die Vermögenssorge sind nicht vom Notvertretungsrecht umfasst. Auch gilt das Notvertretungsrecht nicht bei Ehegatten, die getrennt leben oder wenn eine dritte Person eine Vorsorgevollmacht vorlegt.

Hinzu kommt, dass das Betreuungsgericht, wenn die Einwilligungsunfähigkeit des Partners länger als sechs Monate andauert, einen Betreuer bestellen muss. Der vom Gericht zu bestellende Betreuer muss dann nicht zwingend der Ehepartner oder ein Abkömmling des Betroffenen sein, sondern kann auch ein fremder Berufsbetreuer sein.

 

Rz. 28

 

Praxishinweis

Das Notvertretungsrecht kann weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Patientenverfügung ersetzen. Die Empfehlung für Erwachsene ist also weiterhin, sich möglichst frühzeitig um eine sachgerechte Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zu kümmern, damit zeitlich unlimitiert die Person des eigenen Vertrauens für einen handeln kann und der eigene Patientenwille offenkundig ist.

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