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Das Betreuungsrecht wird von den Grundsätzen der Subsidiarität und der Erforderlichkeit beherrscht (§ 1814 Abs. 2 BGB). Vorrang vor der Bestellung eines Betreuers genießt insofern die Bevollmächtigung eines Dritten durch den Betroffenen. § 1814 Abs. 3 BGB regelt somit ausdrücklich den Vorrang der Eigenvorsorge vor staatlich angeordneter oder bereitgestellter Hilfe.[3] Die Eigenvorsorge birgt aber auch erhebliche Risiken für den Vollmachtgeber und sein Vermögen.

[3] Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, S. 68 Rn 149.

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