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& Zu 3.

Wenn die Rechtsanwaltskosten vom Schuldner getragen werden sollen, ist es wichtig zu prüfen, ob sich der Schuldner bereits in Verzug befindet. Ist dies nicht der Fall, würde der Rechtsanwalt den Schuldner durch seine Tätigkeit erst in Verzug setzen. Zahlt dann der Schuldner, müsste der eigene Mandant die Kosten für die Einschaltung des Rechtsanwaltes selber tragen. Dieser Punkt ist im Vorfeld zu klären, damit sich daraus keine unnötigen Differenzen ergeben.

Parallel zu dem Aufforderungsschreiben sollte unter www.insolvenzbekanntmachungen.de geprüft werden, ob der Schuldner die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt hat oder ein solches schon anhängig ist. Allerdings sind nicht alle Verfahren dort aufgeführt.

Läuft bereits ein Insolvenzverfahren, ist zu prüfen, ob die Forderung vor oder nach Insolvenzeröffnung entstanden ist. Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, sind Insolvenzforderungen und direkt beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Forderungen, die nach Insolvenzeröffnung entstanden sind, können wie normale Forderungen geltend gemacht und eingeklagt werden. Der Forderungsinhaber ist dann kein Insolvenzgläubiger, sondern ein sog. Neugläubiger.

Auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind für Neugläubiger ohne Einschränkung möglich. Es ist jedoch fraglich, ob überhaupt noch Vermögen vorhanden ist, in das vollstreckt werden kann, da der Insolvenzverwalter i.d.R. bereits pfändbares Vermögen verwertet hat. Es kann daher sinnvoll sein, mit der Zwangsvollstreckung bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens zur warten.

Wird erst in der Zwangsvollstreckung festgestellt, dass die Forderung schon vor Insolvenzeröffnung entstanden ist, kann dies Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt auslösen.

Das Gleiche gilt, wenn nicht geprüft wurde, ob der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben hat und daher in absehbarer Zeit mit einer Realisierung der Forderung nicht gerechnet werden kann.

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