Rz. 48

Nachdem der BGH die Rechtsfigur der ehebedingten (unbenannten) Zuwendung unter der Bezeichnung "gemeinschaftsbezogene Zuwendung" auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft übertragen hat, stellt sich die Frage, ob § 518 Abs. 1 BGB für derartige Zuwendungsversprechen gilt. Ob nicht vollzogene Zuwendungsversprechen analog § 518 Abs. 1 BGB nur wirksam sind, wenn sie notariell beurkundet worden sind,[176] war lange Zeit höchstrichterlich nicht entschieden.[177] In den meisten Fällen alltäglicher sofort erbrachter Zuwendungen hat die Frage keine praktische Relevanz, weil die versprochene Leistung bewirkt wird und damit Heilung eintritt (§ 518 Abs. 2 BGB).[178] Bedeutung erlangt die Frage somit insbesondere für langfristige einseitige Zahlungsverpflichtungen, wie sie etwa in der Form freiwillig zugesicherter Unterhaltszahlungen vorkommen. Derartige Unterhaltsversprechen scheinen praktisch nicht selten zu sein. Sie belohnen häufig die Lebensgefährtin, die den Haushalt führt oder im Betrieb aushilft und der das Gesetz – abgesehen vom typischerweise nicht einschlägigen § 1615l BGB (Unterhalt des nicht verheirateten betreuenden Elternteils) – keine Unterhaltsansprüche zuspricht. Der BGH hatte derartige freiwillig zugesicherte Unterhaltszahlungen in seiner früheren Rechtsprechung als belohnende Schenkungsversprechen (§ 534 BGB)[179] eingestuft, die der notariellen Form des § 518 Abs. 1 BGB unterliegen.[180] Hiervon abweichend sah eine im Vordringen befindliche obergerichtliche Rechtsprechung und Literatur derartige Zahlungspflichten regelmäßig als formfrei wirksame unbenannte Zuwendungen an, mit denen Beiträge des anderen Partners im Dienste der Lebensgemeinschaft entgolten werden.[181] Die vorsichtige Vertragspraxis hielt die notarielle Beurkundungsform ein und setzte eine zeitliche Grenze der Unterhaltspflichten.[182]

Der BGH hat mit Beschl. v. 18.3.2020 entschieden, dass das Versprechen einer ehebedingten (unbenannten) Zuwendung jedenfalls in analoger Anwendung des § 518 Abs. 1 S. 1 BGB der notariellen Beurkundung bedarf.[183]

[176] Die Beurkundungsform erfasst beim Schenkungsversprechen nur die Erklärung des Versprechenden; Grüneberg/Weidenkaff, § 518 Rn 2.
[177] Gegen Beurkundungspflicht OLG Bremen v. 6.5.1999, 5 U 35/98, BeckRS 1999, 13743 = FamRZ 2000, 671; Bergschneider, FPR 2011, 244, 245; Morhard, NJW 1987, 1734, 1736; jurisPK-BGB/Sefrin, Rn 10; Wever, FamRZ 2008, 1485, 1491 m.w.N. in Fn 78; Schwab, FamRZ 2010, 1701, 1707. A.A. (für Beurkundungspflicht) MüKo-BGB/Koch, § 518 Rn 3; BeckOK BGB/Gehrlein, § 518 Rn 1; Erman/Herrmann, § 518 Rn 3; Sandweg, NJW 1989, 1965, 1969; Seiler, in: FS Henrich, 2000, 551, 562.
[178] Die Heilung setzt voraus, dass der Schenker alles getan hat, was seinerseits für den Leistungsvollzug erforderlich ist, so dass ein bedingter oder befristeter Vollzug genügt und der Leistungserfolg nicht erforderlich ist; Grüneberg/Weidenkaff, § 518, Rn 9. Sind Teilleistungen erbracht, tritt insoweit Heilung ein, bei einer freiwillig übernommenen Unterhaltspflicht demnach jeweils für die geleisteten Beträge.
[179] Auch die belohnende Schenkung ist Schenkung i.S.d. §§ 516 ff. BGB; vgl. auch Grüneberg/Weidenkaff, § 518 Rn 1.
[180] BGH NJW 1984, 797; BAG NJW 1959, 1511; RGZ 125, 380, 383; ebenso Sandweg, BWNotZ 1990, 45, 55 f.; anders jedoch BGH NJW 1986, 374, 375; OLG Hamm NZG 2000, 929.
[182] Verpflichtet sich ein Partner freiwillig zu Unterhaltsleistungen an den anderen Partner, so ist dringend anzuraten, die Dauer der Zahlungspflichten zu bestimmen. Wird diese nicht ausdrücklich auf den Fortbestand der Lebensgemeinschaft befristet – was zulässig wäre –, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass sie eine Trennung der Partner überdauert; BGH NJW 1986, 374, 375; OLG Hamm NZG 2000, 929; a.A. Strätz, FamRZ 1980, 301, 307.

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