Rz. 68
Die Düsseldorfer Tabelle gibt den sog. Bedarfskontrollbetrag für die jeweilige Einkommensstufe an. Dessen Berücksichtigung soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen, auf die unterhaltsberechtigten Kindern und den gleichrangigen Ehegatten gewährleisten.[76] Bei dem Bedarfskontrollbetrag handelt es sich um eine bloße Rechengröße, die ab Einkommensgruppe 2 nicht (mehr) identisch mit dem Eigenbedarf oder Selbstbehalt ist.[77]
Rz. 69
Der Bedarfskontrollbedarf ermöglicht eine Angemessenheitskontrolle des konkreten Sachverhalts. Wird er unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts unterschritten, so ist eine Herabstufung vorzunehmen, bis der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird.
Rz. 70
Praxistipp
Im Mangelfall führt die Herabstufung immer zu Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle.
Rz. 71
Die Anwendung der Bedarfskontrollbeträge durch das Gericht ist nicht zwingend, sie liegt vielmehr im tatrichterlichen Ermessen.[78] Die SüdL geben an, dass die Bedarfskontrollbeträge zur Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle herangezogen werden können.[79]
Auch der BGH schreibt die Herauf- und/oder Herabstufung mit Hilfe der Bedarfskontrollbeträge nicht vor, billigt diese jedoch ausdrücklich.[80]
Rz. 72
Praxistipp
Bei der Kontrollrechnung wird mit dem (ungedeckten) Unterhaltsbedarf des Kindes (Zahlbetrag!) gerechnet.[81]
Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug des Kindes- und Ehegattenunterhalts bei Eingruppierung in die (nächst-)höhere Einkommensgruppe der für die jeweilige Einkommensstufe maßgebliche Bedarfskontrollbetrag verbleiben. Ansonsten ist die Höherstufung zu unterlassen. Das gilt auch im Rahmen der Höhergruppierung in der Düsseldorfer Tabelle wegen nur einer Unterhaltslast.[82]
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