Rz. 23

Im Testamentsvollstreckerzeugnis sind Erblasser und Testamentsvollstrecker namentlich anzugeben. Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt, so ist dies gemäß § 354 Abs. 2 FamFG in das Zeugnis aufzunehmen. Dies gilt auch hinsichtlich jeder anderen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Anordnung des Erblassers, soweit sie für den rechtsgeschäftlichen Verkehr des Testamentsvollstreckers mit Dritten erheblich ist.[25]

 

Rz. 24

Im Rechtsverkehr entfaltet das Testamentsvollstreckerzeugnis die Vermutung, dass der darin bezeichnete Testamentsvollstrecker rechtmäßig ernannt und, sofern nicht anders angegeben, in seiner Rechtsmacht nicht eingeschränkt ist. Die Angaben werden als richtig vermutet, §§ 2368, 2365, 2366 BGB. Im Gegensatz zum Erbschein wird das Testamentsvollstreckerzeugnis aber kraft Gesetzes unwirksam, wenn das Amt beendet ist (§ 2368 S. 2 Hs. 2 BGB).[26]

 

Rz. 25

Die Gebühr für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses richtet sich nach KV 12210, 12213, 23300 GNotKG. Der Geschäftswert beträgt nach § 40 Abs. 5 GNotKG 20 % des Bruttonachlasswerts zum Zeitpunkt des Erbfalls. Für den Fall, dass die Testamentsvollstreckung auf das Erbrecht eines Miterben oder auf einen Teil des Nachlasses beschränkt ist, gelten § 40 Abs. 2 und 3 GNotKG entsprechend.

 

Hinweis

Vor Annahme des Amtes und vor Beginn der Testamentsvollstreckung durch einen Rechtsanwalt sollte der Versicherungsschutz der bestehenden Berufshaftpflicht überprüft werden.

[25] OLG Düsseldorf BeckRS 2012, 04248; BeckOK FamFG/Schlögel, § 354 Rn 4.
[26] Zur Zulässigkeit eines Zeugnisses des Nachlassgerichts über die Fortdauer der Testamentsvollstreckung Bestelmeyer, ZEV 1997, 316 ff.

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