Rz. 5

Mit zu den wichtigsten Pflichten im Rahmen eines erbrechtlichen Mandats gehört die Prüfung von Verjährungsfristen.[1] Hier muss der Anwalt sämtliche einschlägigen Verjährungsvorschriften kennen, gerade im Rahmen des Pflichtteilsrechts ist die von der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB abweichende Verjährungsvorschrift des § 2332 BGB zu beachten. Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf[2] muss der Anwalt, der im Rahmen der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs Klage zur Hemmung der Verjährungsfrist erhebt, den Mandanten ausdrücklich darauf hinweisen, dass er den Gerichtskostenvorschuss unverzüglich einzuzahlen hat, ansonsten läuft er Gefahr, dass der Anspruch (mangels Rechtshängigkeit) verjährt. Das Gericht fordert hier, dass der Anwalt den Mandanten nicht nur pauschal auf die Gefahr hinweist, sondern dass er ihm die Problemstellung und die daraus resultierenden möglichen Folgen genau erläutert.

 

Rz. 6

Der Anwalt begeht im Rahmen seiner Betreuung des Mandanten nach Ansicht des OLG Düsseldorf[3] auch dann eine Pflichtverletzung, wenn er im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs die Zahlungsklage erhöht, ohne den Mandanten über die entsprechenden Risiken der Mehrkosten des Rechtsstreits zu belehren, zumindest dann, wenn er die Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht abwartet.

 

Rz. 7

Gerade wenn es um die Frage der Ausschlagung der Erbschaft geht, wird in der Praxis oftmals übersehen, dass mit erklärter Ausschlagung – mit Ausnahme der §§ 2306, 2307 BGB und des § 1371 Abs. 3 BGB – auch kein Pflichtteilsanspruch mehr besteht.[4] Deshalb gilt es, vor jeder Ausschlagung exakt zu prüfen, ob dem Mandanten dadurch nicht jeglicher Erb- und Pflichtteilsanspruch genommen wird. Andererseits verletzt der Anwalt seine Beratungspflicht, wenn er den Nacherben nicht darüber aufklärt, dass er erst nach Ausschlagung der Nacherbschaft Pflichtteilsansprüche geltend machen kann.

 

Rz. 8

Gleiches gilt für den Fall des § 1948 BGB. Will der Mandant die testamentarische Verfügung ausschlagen, um sie als gesetzlicher Erbe anzunehmen, dann ist in jedem Fall zu prüfen, ob eine abschließende Verfügung i.S.v. § 1948 BGB vorlag.[5] Greift hier bspw. eine Ersatzerbenregelung (§ 2069 BGB) oder gar Anwachsung (§ 2094 BGB) ein, dann verliert der Mandant durch die Ausschlagung seine Ansprüche.

Auf der anderen Seite verletzt der Anwalt auch seine Beratungspflicht, wenn er den Mandanten nicht über die Möglichkeit der Ausschlagung und einen damit verbundenen möglichen (wirtschaftlichen) Vorteil belehrt.

[1] BGH NJW 1988, 1079.
[2] OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 1223.
[3] OLG Düsseldorf NJW 1985, 1154.
[4] BGH DNotZ 1974, 597.
[5] BGH VersR 1959, 997.

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