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Ein Verstoß gegen § 14 HeimG bzw. die landesrechtlichen Vorschriften wie z.B. das BayPflegWoQ liegt vor, wenn ein Heimleiter oder Heimmitarbeiter das Amt des Testamentsvollstreckers übernimmt, sofern der Erblasser die Vergütung nicht ausgeschlossen hat.[117] Ein Schiedsrichter und Schiedsgutachter als bei der Nachlassregulierung Beteiligter, kann Testamentsvollstrecker sein.[118]

Ungeklärt ist, ob das Heimgesetz o.Ä. auch in den Fällen greift, bei dem der Testamentsvollstrecker Mitglied des Vorstandes der Stiftung oder des Vereins ist, der im engen (auch nach außen sichtbaren) Kontakt mit dem Träger des Heims steht. In der Praxis ist dies jedoch zu verneinen. Die Testamentsvollstreckerernennung ist nicht bereits als verbotene Zuwendung i.S.d. § 14 HeimG anzusehen.[119] Allerdings sollte vorsorglich auf derartige Konstruktionen verzichtet werden oder aber eine heimaufsichtliche Genehmigung eingeholt werden.

Seit dem 1.1.2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft.[120] Hierdurch ergeben sich keine positiven Änderungen für die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker durch den Heimleiter o.Ä. In solchen Fällen ist anzuraten, immer eine Genehmigung nach den jeweils anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften einzuholen.

[117] Zimmermann, Testamentsvollstreckung, Rn 115; Bengel/Reimann/Reimann, HB Testamentsvollstreckung, § 2 Rn 229.
[118] Bengel/Reimann/Reimann, HB Testamentsvollstreckung, § 2 Rn 229 ff.
[119] So aber Rossak, MittBayNotZ 1998, 407; Everts, ZEV 2006, 546.
[120] Dazu Siegel/Kraus, DNotZ 2022, 906.

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