Rz. 53

§ 74a Abs. 2 HGB sieht vor, dass ein Wettbewerbsverbot nichtig ist, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Wettbewerbsverbotes minderjährig ist. Da § 74a Abs. 2 HGB lex specialis zu §§ 106 ff. BGB ist, gilt die Nichtigkeit auch dann, wenn eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gem. § 107 BGB vorliegt.[73] Wettbewerbsverbote sind damit insbesondere in Berufsbildungsverträgen unzulässig. Wird nach Eintritt der Volljährigkeit des Arbeitnehmers ein erneutes Wettbewerbsverbot vereinbart, liegt hierin eine Bestätigung des vormals nichtigen Rechtsgeschäftes gem. § 141 BGB. Das neue Wettbewerbsverbot kann, sofern es die sonstigen Voraussetzungen wahrt, wirksam sein.

 

Rz. 54

Die übrigen Nichtigkeitsgründe des § 74a HGB spielen im Arbeitsrecht keine Rolle. Die Abrede zwischen dem Unternehmer und einem Dritten, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen, mag gem. § 74a Abs. 2 HGB nichtig sein. Hieraus resultiert jedoch kein Anspruch des betroffenen Arbeitnehmers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Dritten, weshalb die Nichtigkeit keine Konsequenzen hat (zu konzernweiten Wettbewerbsklauseln vgl. Rdn 43).

 

Rz. 55

Ist das Wettbewerbsverbot nichtig, hat der Arbeitnehmer kein Wahlrecht, sich hieran zu halten oder nicht. Der Arbeitgeber ist ebenfalls an das Wettbewerbsverbot nicht gebunden.

[73] Bauer/Diller, Rn 558 f.; MüKo-HGB/Thüsing, § 74a Rn 27.

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