Rz. 154

Geht es nicht um Betriebsvermögen, sondern darum, dass ein Ehepartner erhebliches Vermögen bei Eheschließung bereits geerbt hat oder er mit hoher Wahrscheinlichkeit erben wird, besteht ein Interesse daran, solches Vermögen in seiner Wertsteigerung aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen.

 

Beispiel

Die Ehefrau erbt Ackerland zur Größe von 20.000 m2, das im Laufe der Ehezeit zu Bauland wird. Der Ackerlandpreis beträgt 3 EUR/m2, der Preis für Bauland 300 EUR/m2. Das Anfangsvermögen (ohne Verbraucherpreisindex) beträgt 60.000 EUR, das Endvermögen 6.000.000 EUR – ein Unterschied von 5.940.000 EUR.

Auch wenn ein solcher Fall des Wandels von Merkmalen eines Grundstücks, der zu hohen Wertsteigerungen führt, nicht allzu häufig ist, kann es auch Probleme bei üblichen Wertsteigerungen geben. Häufig sind Wertsteigerungen durch die wirtschaftliche Entwicklung erheblich höher als die Geldmarktentwicklung. So beträgt die Entwicklung des Verbraucherpreisindex (Geldentwertung) in den letzten zehn Jahren rd. 18 %.[253] Die durchschnittliche Entwicklung von Grundstückspreisen beispielsweise weist dagegen in den letzten zehn Jahren eine Steigerung von rd. 40–50 %[254] auf. Die Differenz ist im Scheidungsfall hälftig ausgleichspflichtig. Zu vermeiden ist dies durch den Ausschluss von Wertsteigerungen des Anfangsvermögens vom Zugewinn wie folgt:

[253] Zur Statistik vgl. die Entwicklung unter www.destatis.de.
[254] Mit großen regionalen Schwankungen und z.T. erheblich höheren Werten, vgl. z.B. den Bericht über den Berliner Grundstücksmarkt 2017/2018 des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin, abrufbar unter http://www.berlin.de/gutachterausschuss/marktinformationen/marktanalyse/artikel.

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