Rz. 6

Die Vertragsparteien sind genau zu bezeichnen, insbesondere ihre Rechtsform und ihre Vertreter, wie z.B. der Geschäftsführer einer GmbH. Es ist von Bedeutung, ob der Vertrag mit einer natürlichen oder einer juristischen Person (GmbH) abgeschlossen ist. Es macht auch einen Unterschied, ob Vertragspartner ein Verbraucher (§ 13 BGB) oder ein Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Nur die exakte Bezeichnung der Vertragsparteien ermöglicht in einem späteren Gerichtsverfahren und bei der Zwangsvollstreckung die sichere Durchsetzung der Forderungen.

 

Rz. 7

Bei natürlichen Personen sollte immer der Vor- und Zuname aufgenommen werden, bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts sind sämtliche Gesellschafter mit Vor- und Zunamen zu bezeichnen. Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine eigene Rechtsfähigkeit besitzt, können sowohl die Gesellschaft als auch die einzelnen Gesellschafter persönlich verklagt werden. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften aber mit ihrem Privatvermögen. Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften auch bei Verwendung des Zusatzes "mbH" oder "mit beschränkter Haftung" ihren Gläubigern unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Eine Haftungsbegrenzung ist nur durch eine individuell getroffene Absprache zwischen den Parteien im Rahmen des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages möglich.

 

Rz. 8

Bei Personen oder Gesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind, ist in Zweifelsfällen ein Handelsregisterauszug beim zuständigen Registergericht anzufordern.

 

Rz. 9

Wird der Bauvertrag nicht von dem Auftraggeber selbst, sondern von einem Bevollmächtigten unterzeichnet, ist darauf zu achten, dass bei Vertragsabschluss eine Vollmachtsurkunde vorgelegt und dem Vertrag beigefügt wird.

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