Rz. 21

Muster 11.21: Angehörigenbesuchsrecht in der Untersuchungshaft

 

Muster 11.21: Angehörigenbesuchsrecht in der Untersuchungshaft

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

Ihr/-e Sohn/Tochter/Vater/Mutter _________________________ hat mich beauftragt, sie/ihn in dem aktuellen Strafverfahren zu verteidigen. Wie Ihnen bereits bekannt ist, befindet sie/er sich in der Untersuchungshaft der JVA _________________________.

Sie werden sicherlich den Wunsch haben Ihre/-n Sohn/Tochter/Vater/Mutter _________________________ in der JVA _________________________ zu besuchen. Die Besuche eines/-r Untersuchungsgefangenen sind nur mit Erlaubnis möglich. Die Besuchserlaubnis können Sie bei der Staatsanwaltschaft _________________________ oder dem Haftrichter _________________________ beantragen. Stellen Sie Ihren Antrag schriftlich und geben Sie Ihre Personalien, die ladungsfähige Adresse und den Verwandtschaftsgrad zu Ihrem Angehörigen, der sich in der Untersuchungshaft befindet, an. Sollten Sie der deutschen Sprache nicht mächtig sein, geben Sie bitte bei der Antragstellung an, in welcher Sprache Sie sich mit dem Untersuchungsgefangenen unterhalten werden, damit ein vereidigter Dolmetscher beigezogen werden kann. Die Kosten für den Dolmetscher müssen Sie als Besucher selbst tragen. Sollten Sie den Untersuchungsgefangenen mehrmals besuchen wollen, geben Sie das in Ihrem Antrag ebenfalls an und beantragen Sie eine Dauerbesuchserlaubnis.

Sollten den Untersuchungsgefangenen gleichzeitig mehrere Personen besuchen wollen, sollten Sie das in Ihrem Antrag ausdrücklich angeben. Dies gilt auch für Kinder.

Die Besuchserlaubnis darf nur abgelehnt werden, wenn die Gefährdung des Haftzwecks zu befürchten ist, oder der Besuch die Ordnung der Vollzugsanstalt stören würde. Dies kann angenommen werden, wenn z.B. Anhaltspunkte für Verdunkelungsmaßnahmen durch den Besuch gegeben sind. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Besuchserlaubnis können Sie Beschwerde einlegen.

Den eigentlichen Besuchstermin müssen Sie direkt mit der JVA ausmachen, nachdem Sie die Besuchserlaubnis bekommen haben. Hierbei sollten Sie beachten, dass der Besuch überwacht wird. Geben Sie bei der Terminvereinbarung ggf. an, dass ein Dolmetscher benötigt wird. Auch die Häufigkeit der Besuche müssen Sie mit der JVA abstimmen, da die Regeln von JVA zu JVA unterschiedlich ausgestaltet sind.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge