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Muster 11.4: Antrag auf Pflichtverteidiger-Beiordnung

 

Muster 11.4: Antrag auf Pflichtverteidiger-Beiordnung

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

im vorliegenden Strafverfahren werde ich beim Gericht beantragen, mich Ihnen als Pflichtverteidiger/-in gem. § 140 StPO beiordnen zu lassen.

Das Gesetz sieht mehrere Gründe vor, die für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers sprechen. Bei Ihnen trifft/treffen folgende/-r Grund/Gründe zu:

Die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug findet vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht statt – § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO.
Dem Beschuldigten wird ein Verbrechen zu Last gelegt – § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO.
Das Verfahren kann zu einem Berufsverbot führen – § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO.
Der Beschuldigte ist nach den §§ 115, 115a, 128 Abs. 1 oder § 129 StPO einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen – § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO.
Der Beschuldigte befindet sich aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt – § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO.
Infrage kommt eine Unterbringung nach § 81 StPO zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten – § 140 Abs. 1 Nr. 6 StPO.
Es ist zu erwarten, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird – § 140 Abs. 1 Nr. 7 StPO.
Der bisherige Verteidiger ist durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen – § 140 Abs. 1 Nr. 8 StPO.
Dem Verletzten ist nach den §§ 397a und 406h Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden – § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO.
Aufgrund der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erscheint die Mitwirkung eines Verteidigers geboten – § 140 Abs. 2 1. Alt. StPO.
Es ist ersichtlich, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann – § 140 Abs. 2 2. Alt. StPO.
Weil Sie als hör- bzw. sprachbehinderter Beschuldigter die Beiordnung beantragen – § 140 Abs. 2 S. 2 StPO.
Wenn die Mitwirkung des Verteidigers aus sonstigen Gründen rechtsstaatlich geboten ist – BVerfG v. 26.8.2008 – 2 BvR 335/08, BVerfG NJW 1983, 1599 m.w.N.

Bei erfolgter Pflichtverteidigerbestellung erhält der Verteidiger seine Vergütung (Gebühren, Auslagen und Umsatzsteuer) aus der Landes- oder Bundeskasse.

Im Falle einer Verurteilung muss der Mandant die Kosten des ihm beigeordneten Verteidigers der Staatskasse zurückerstatten. Im Falle eines Freispruchs trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

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