Rz. 1

Die Schwerpunkte anwaltlicher Tätigkeit auf dem Gebiet der Heilwesenversicherung sind die Beratung beim Vertragsabschluss sowie die Beratung und Prozessvertretung beim Haftungsfall. Hauptfragen der Arzthaftpflichtversicherung sind z.B. "Wer muss sich versichern?", "Welche Tätigkeiten sind versichert?", "Für welchen Zeitraum gilt der Versicherungsschutz?" und "Wie hoch ist der Deckungsschutz?".

 

Beispiel

Eröffnet ein Arzt nach Abschluss der Facharztausbildung eine eigene Praxis, stellt dies bei einer Haftpflichtversicherung für einen Assistenzarzt keine bloße Risikoerhöhung i.S.v. Ziff. 3.1 (2) AHB dar. Es liegt vielmehr ein neues Risiko i.S.v. Ziff. 4.1 AHB vor.[1]

Folge: Die unverzügliche Anzeige des neuen Risikos und ggf. Neuabschluss sind zwingend erforderlich!

 

Rz. 2

Der Vertragsabschluss bietet nicht nur dem Versicherungsmakler, sondern auch dem Rechtsanwalt Gelegenheit, seine Beratungsleistung einzubringen. Beide Parteien des Versicherungsvertrages sind in der Regel an einer langfristigen und reibungslosen Zusammenarbeit interessiert. Der Abschluss sollte deshalb möglichst sorgfältig vorbereitet werden, um unliebsame Überraschungen während der – angestrebten – langjährigen Laufzeit zu vermeiden. Das gilt erst recht bei einem Versicherungswechsel und beim Abschluss einer Nachhaftungsversicherung.

 

Rz. 3

Während der Vertragslaufzeit beschränkt sich der Bedarf an Rechtsberatung meist auf den Schadensfall. In zivilrechtlichen Verfahren wird der Rechtsanwalt entweder vom Patienten oder Arzt in Abstimmung mit dem Versicherer, bei strafrechtlichen Vorwürfen vom Patienten oder Arzt eingeschaltet. Bei der Mandatsausübung für den Arzt auf der Passivseite gilt es dann, die besonderen Rechte und Pflichten zu beachten, die sich für die Vertragsparteien aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag ergeben.

 

Rz. 4

Die folgenden Ausführungen widmen sich vor allem diesen beiden Schwerpunkten anwaltlicher Tätigkeit. Die Gliederung orientiert sich am Inhalt der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. Auf der beiliegenden CD-ROM sind die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für die Haftpflichtversicherung für Betriebe und Berufe des Heilwesens und des medizinischen Hilfsgewerbes sowie für Apotheken beigefügt. Die BBR der verschiedenen Versicherer sind zwar nicht identisch, stimmen aber weitgehend überein, so dass die beigefügten BBR durchaus repräsentativ sind. Durch die Novellierung des VVG ergeben sich bei den BBR keine wesentlichen Änderungen; sie sind nach der Veröffentlichung der Risikobeschreibungen (RBE-Ärzte) durch den Verband öffentlicher Versicherer im Mai 2007 bei den verschiedenen Versicherern überarbeitet worden. Auf eine Wiedergabe wird verzichtet, da es sich lediglich um unverbindliche Empfehlungen handelt. Wesentliche Änderungen zu den bekannten RBEs sind hier nicht enthalten. Von Interesse ist, dass unter Punkt V 8.1. eine Nachhaftungsklausel enthalten ist, die einen Versicherungsschutz für die Dauer von 3 Jahren, vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet, vorsieht. In dem auf der beigefügten CD-ROM befindlichen ­Anhang sind die Auszüge aus einer Krankenhauspolice, eine Klausel nach dem Anspruchserhebungsprinzip und Auszüge aus der Satzung und den Verrechnungsgrundsätzen eines Kommunalversicherers aufgeführt. Wegen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) wird auf den Beitrag zur Allgemeinen Haftpflichtversicherung (siehe § 9 Rdn 1 ff.) verwiesen.

 

Hinweis

Zur Vertiefung sei darauf verwiesen, dass auch im Internet Versicherungsbedingungen abgedruckt sind, die mit den hier abgedruckten Versicherungsbedingungen verglichen werden können. Neben den Musterbedingungen des GDV, nämlich allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung: AHB Stand 2/2016[2] ist eine Muster-Bedingungsstruktur V Heilwesen mit Stand vom 11.4.2011 abrufbar (http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2011/11/08_Muster-Bedingungsstruktur_V_Heilwesen_1104_Homepagefassung1.pdf). Diese Musterbedingungsstruktur des GDV ist insofern von übergeordnetem Interesse, als unter Ziffer A2 Hinweise und Definitionen erfolgen, z.B. die Erläuterung der Begriffe ambulant-operative Tätigkeit, stationäre Tätigkeit, Geburtshilfe, ästhetische Behandlungen, OP-Zentrum, Praxisklinik, Tagesklinik sowie ärztliche Gemeinschaftseinrichtungen. Ebenso werden besondere Versorgungsformen wie medizinische Versorgungszentren (MVZ) und integrierte Versorgung erläutert. Im Internet auch erhältlich sind die BBR Heilwesen der Continentale Sachversicherung AG als besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Berufshaftpflichtversicherung für Heilpraktika, Kosmetika, Psychologen/Psychotherapeuten und medizinische Heil-/Hilfsberufe (http://www.versicherung-online.net/files/berufshaftpflicht-besondere-bedingungen.pdf).

 

Rz. 5

Neben den BBR enthalten Versicherungsverträge sog. geschriebene Bedingungen, mit denen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer Individualvereinbarungen g...

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