Rz. 201

Muster 11.1: Deckungsklage gegen den Arzthaftpflichtversicherer

 

Muster 11.1: Deckungsklage gegen den Arzthaftpflichtversicherer

An das _________________________,

Landgericht _________________________

Klage

des Herrn Dr. D aus _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: _________________________

gegen

die V-Versicherungs-AG in _________________________, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden _________________________, ebendort,

– Beklagte –

wegen Leistung aus dem Arztberufshaftpflicht-Versicherungsvertrag Nr. _________________________

Streitwert: 40.000 EUR

Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und werden beantragen,

festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Berufshaftpflicht-Versicherungsvertrag Nr. _________________________ Versicherungsschutz wegen aller Haftpflichtforderungen der Frau F gegen den Kläger im Zusammenhang mit der Tubensterilisation der Frau F am 20.3.2008 und der Geburt des Kindes K am 2.4.2011 zu gewähren hat.

Begründung:

I.

1. Der Kläger war bis zum 31.12.2009 als niedergelassener Facharzt für Gynäkologie tätig. 1985 schloss der Kläger bei der Beklagten eine Berufshaftpflichtversicherung ab. Wegen Praxisaufgabe wurde das Versicherungsverhältnis zum 31.12.2009 beendet. Seit dem 1.1.2010 befindet sich der Kläger im Ruhestand.

Dem Versicherungsvertrag lagen die AHB sowie die "Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung der Ärzte" (BBR) der Beklagten zugrunde. Die BBR enthalten eine sog. Unterhaltsklausel, wonach bei Haftpflichtansprüchen gegen den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Arzt wegen ungewollter Schwangerschaft Versicherungsschutz nach Maßgabe der vereinbarten Deckungssumme für Personenschäden besteht. Die Deckungssumme für Personenschäden betrug 5 Mio. DM, umgestellt auf ca. 215 Mio. EUR je Schadensfall.

Am Ende der BBR ist folgender "Hinweis" abgedruckt:

"Bei Beendigung der Versicherungsvertrages durch vollständigen und dauerhaften Wegfall des versicherten Risikos kann der Versicherungsschutz auf Antrag des Versicherungsnehmers im Rahmen der vereinbarten Bedingungen und Versicherungssummen auf nach Beendigung des Vertrages eintretende Schadenereignisse ausgedehnt werden, die durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit vor Wegfall des versicherten Risikos herbeigeführt wurden."

Der Kläger schloss keine Nachhaftungsversicherung ab.

 
Beweis: 1. Versicherungsschein mit Nachträgen
  2. BBR der Beklagten

2. Am 20.3.2008 nahm der Kläger bei Frau F aus X eine Tubensterilisation vor. Der Eingriff erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch der Patientin wegen abgeschlossener Familienplanung.

 
Beweis: 1. Schweigepflichtentbindungserklärung der Frau F
  2. Behandlungsunterlagen der Frau F beim Kläger. Zeugnis der Frau F

Am 2.4.2011 brachte Frau F das gesunde Kind K zur Welt.

3. Mit Schreiben vom 12.7.2011 forderte Frau F den Kläger zur Zahlung von Schmerzensgeld und monatlichem Unterhalt für das Kind K auf. Mit dem Schreiben erhielt der Kläger erstmals Kenntnis von der Schwangerschaft und der Geburt des Kindes. Der Kläger leitete das Schreiben am 15.7.2011 zur Beantwortung und weiteren Bearbeitung an die Beklagte weiter.

 
Beweis: 1. Schreiben der Frau F vom 12.7.2011
  2. Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 15.7.2011

Die Beklagte antwortete dem Kläger mit Schreiben vom 20.7.2011, dass für den gemeldeten Schadensfall kein Versicherungsschutz bestünde. Der Versicherungsvertrag sei zum 31.12.2009 durch vollständigen und dauerhaften Wegfall des versicherten Risikos beendet worden. Das Schadenereignis sei erst nach Beendigung des Vertrages eingetreten.

Dabei könne es dahinstehen, ob die Empfängnis oder die Geburt als Schadenereignis verstanden würde. Jedenfalls sei das Ereignis nach dem 31.12.2009 eingetreten. Auf den Zeitpunkt des Eingriffs in Form der offensichtlich nicht dauerhaft erfolgreichen Tubensterilisation sei nicht abzustellen.

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 20.7.2011

Der Kläger vertrat gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 1.8.2011 die Ansicht, dass die Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren habe, da auf die missglückte Sterilisation und nicht auf die Empfängnis oder Geburt als Schadenereignis abzustellen sei. Frau F teilte der Kläger unter demselben Datum mit, dass er von einem Versicherungsschutz für die geltend gemachten Ansprüche ausginge und er selbst deshalb vertragsgemäß keine Ansprüche anerkennen oder regulieren würde.

Beweis: Beweis: Schreiben des Klägers vom 1.8.2011

Die Beklagte lehnte die Gewährung von Versicherungsschutz endgültig mit Schreiben vom 19.8.2011 an den Kläger und an Frau F ab.

Beweis: Schreiben der Beklagten vom 19.8.2011

4. Frau F erhob daraufhin mit Klageschrift vom 5.10.2011 Klage gegen den Kläger auf Zahlung von Schmerzensgeld und Unterhalt für das Kind K. Frau F behauptet, sie sei über das Risiko einer Rekanalisation nicht aufgeklärt worden. Dadurch sei es zu der ungewollten Schwangerschaft und Ge...

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