Rz. 21

Das Schlagwort "Verbot der Doppelverwertung" taucht in Rechtsprechung[20] und familienrechtlicher Literatur in verschiedenen Problemkreisen auf. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass man Geld nur einmal ausgeben kann.[21]

 

Rz. 22

Für die anwaltliche Praxis ist es aber – bevor man sich in juristischen Feinheiten verliert – wichtig, erst einmal klar zu erkennen, in welchen Fallgestaltungen dieses Problem tatsächlich relevant werden kann, welche Risiken sich daraus ergeben und welche Maßnahmen hier erforderlich sind, um vom Mandanten Schaden abzuwenden (Haftungsgefahr![22]). Denn in der Praxis zählt weniger die dogmatische Durchdringung des Rechtsproblems als die Frage, wie sich das ganz konkret auf die Situation des Mandanten auswirkt und mit welcher Argumentation man in Verhandlungen mit dem Gegner und ggf. später in der gerichtlichen Auseinandersetzung "Punkte machen" kann. Zudem relativieren sich viele der z.T. heftig umstrittenen Fragestellungen, wenn man das Thema einmal aus dem Blickwinkel der praktischen Zusammenhänge betrachtet.

[20] Ausgangspunkt ist die Entscheidung des BGH v. 12.12.2002, FamRZ 2003, 432; vgl. auch BGH FamRZ 2003, 1544; BGH FamRZ 2004, 1352 mit Anm. Bergschneider; BGH FamRZ 2004, 1352; BGH FamRZ 2007, 1532.
[21] Ausführlich Viefhues, FuR 2013, 610 und 2013, 674, Götsche, Das Verbot der Doppelverwertung in der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung, FuR 2014, 202–211.
[22] Ausführlich zur Anwaltshaftung in diesem Zusammenhang Kogel, FamRZ 2004, 757; Kogel, FamRZ 2004, 1614 ff.; Kogel, FamRZ 2005, 90 und Kogel, FamRZ 2005, 1525; zur Beratungshaftung s.a. BGH FamRZ 1998, 362.

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