Rz. 71

Die Beweislast dafür, dass eine Kündigung aus Anlass ("wegen") des Betriebsübergangs ausgesprochen worden ist, trifft nach bisheriger Rechtsprechung des BAG den Arbeitnehmer. Seine Nachweispflicht ist jedoch dahin gehend erleichtert, dass er sich zunächst auf den Betriebsübergang beziehen kann. Sodann trifft den Arbeitgeber im Sinne einer abgestuften Darlegung die Pflicht zum Nachweis, dass andere Gründe für die ausgesprochene Kündigung maßgebend waren.[159] Diese Gründe müsste dann der Arbeitnehmer seinerseits in dem Sinne widerlegen, dass auch der Betriebsübergang das bestimmende Kündigungsmotiv war. Jedoch hat das BAG inzwischen selbst Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit dem Unionsrecht geäußert. Es spricht einiges dafür, dass angesichts der Verpflichtung, die praktische Wirksamkeit der Regelung zum Kündigungsverbot des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG zu gewährleisten, die Darlegungs- und Beweislast nicht bzw. nicht hauptsächlich auf Seiten des Arbeitnehmers liegen darf.[160]

[159] BAG v. 5.12.1985, DB 1986, 1290.
[160] BAG v. 27.2.2020, NZA 2020, 1322.

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